Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Versicherungspflicht eines selbstständigen Musiklehrers. Vorrang der Künstlersozialversicherungspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 6 über das Bestehen von Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Musiklehrers wird durch die Spezialvorschriften des § 2 Abs 1 Nr 5 SGB 6 iV mit dem KSVG verdrängt. Dies gilt auch, wenn Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG mangels Meldung bei der Künstlerkasse nicht entstanden ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.12.2007; Aktenzeichen B 12 KR 8/07 R)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Mainz vom 02.12.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rentenversicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Lehrer.

Mit Schreiben vom 26.07.2002 teilte die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA) der Beklagten mit, dass sie bei der Musikschule B eine Betriebsprüfung durchgeführt habe. Dabei sei festgestellt worden, dass der Kläger als Musiklehrer im Rahmen eines Vertragsverhältnisses im Betrieb tätig gewesen sei. Im Jahre 2000 habe der Kläger ein Entgelt in Höhe von 20.143,00 DM, im Jahre 2001 ein solches von 2.770,00 DM erhalten.

Mit Schreiben vom 07.11.2002 übersandte die Beklagte dem Kläger zur Prüfung des Bestehens von Versicherungspflicht als Selbstständiger einen Fragebogen. Unter dem 16.12.2002 wurde der Kläger nochmals an den Fragebogen erinnert. In einem in der Verwaltungsakte enthaltenen Teil eines Fragebogens, der den Stempel eines Bearbeiters vom 17.01.2003 trägt, ist angegeben, der Kläger übe die selbstständige Tätigkeit eines Musiklehrers aus.

Mit Schreiben vom 20.01.2003 gab die Beklagte den Vorgang an die Beigeladene ab. Diese übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 07.04.2003 einen Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG -, den dieser ebenfalls nicht zurücksandte. Daraufhin stellte die Beigeladene mit Bescheid vom 24.06.2003 fest, dass der Kläger nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, Voraussetzung für die Versicherungspflicht nach dem KSVG sei die Ausübung einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit, wobei diese Erwerbscharakter haben müsse, d.h. auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet sein. Die Tätigkeit müsse so beschaffen sein, dass ein Arbeitseinkommen (Gewinn) oberhalb der für die Künstlersozialversicherung (KSV) geltenden Geringfügigkeitsgrenze realisierbar sei. Die selbstständige künstlerische Tätigkeit dürfe nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sein. Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen seien die vorgenannten Versicherungsvoraussetzungen im Falle des Klägers nicht erfüllt.

Entsprechend gab die Beigeladene den Vorgang an die Beklagte zurück. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 23.07.2003 Widerspruch.

Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 30.07.2003 mit, dass er auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit als Musiklehrer ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit versicherungspflichtig sei. Er wurde darauf hingewiesen, dass versicherungspflichtige Selbstständige für die ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag zahlen würden; auf Antrag könne hiervon abweichend ein so genannter einkommensgerechter Beitrag gezahlt werden. Sofern der mit übersandte Antragsvordruck nicht innerhalb von vier Wochen zurückgesandt werde, werde ein Bescheid über die Versicherungspflicht unter Berücksichtigung des halben Regelbeitrags erteilt werden.

Nachdem der Kläger auch auf erneute Aufforderung vom 08.09.2003 nicht reagierte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2003 fest, dass der Kläger ab dem 01.01.2000 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtig sei. Ferner wurden in dem Bescheid Beiträge vom Kläger gefordert. Ab dem 01.01.2000 wurde ein Beitrag in Höhe von monatlich 864,64 DM entsprechend dem Regelbeitrag, ab dem 01.01.2001 ein solcher in Höhe von 855,68 DM, ab dem 01.01.2002 ein Beitrag in Höhe von monatlich 447,90 €, ab dem 01.01.2003 in Höhe von monatlich 464,10 € sowie ab dem 01.04.2003 ein Betrag in Höhe von monatlich 464,10 €, jeweils entsprechend dem Regelbeitrag, gefordert. Entsprechend wurde eine Gesamtforderung von 20.570,76 € an Pflichtbeiträgen bis zum 31.10.2003 geltend gemacht.

Der Kläger erhob dagegen Widerspruch, da er unter die Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes falle, weswegen er sich in Korrespondenz mit der Beigeladenen befinde. Außerdem stimmten die der Beitragsberechnung zu Grunde gelegten Zahlen nicht mit den tatsächlichen Einnahmen überein.

Mit Bescheid vom 06.09.2004 hob die Beigeladene im Wege der Abhilfe den die Versicherungspflicht nach dem KSVG ablehnenden Bescheid vom 24.06.2003 auf. Sie stellte fest, dass ab...

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