Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. medizinische Rehabilitation. Hilfsmittel. optimale Versorgung. Kunstfuß der Marke LuXon-Max. kein Auswahlermessen bezüglich eines weniger geeigneteren Hilfsmittels. wirtschaftlicher Gesichtspunkt. Greissinger Kunstfuß

 

Leitsatz (amtlich)

1. In der gesetzlichen Unfallversicherung hat der Versicherte anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich einen Anspruch auf Maximalversorgung zum Ausgleich bestehender gesundheitlicher Unfallfolgen.

2. Der Berufsgenossenschaft ist es verwehrt, aus wirtschaftlichen Gründen auf weniger geeignete Hilfsmittel zurückzugreifen.

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 24.06.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch der 1935 geborenen Klägerin auf Gewährung eines Kunstfußes der Marke LuXon-Max.

Am 08.11.1943 erlitt die Klägerin bei der Tätigkeit in der Landwirtschaft einen Arbeitsunfall, für den die Beklagte als gesetzlicher Unfallversicherungsträger zuständig ist. Bei dem Unfall kam es zur Zerquetschung und Zertrümmerung des gesamten linken Unterschenkels und des Fußes mit Eröffnung des Kniegelenks und Bruch im Bereich der Condylen des Oberschenkels bei der Klägerin. Der Oberschenkel wurde im unteren Drittel amputiert und prothetisch versorgt. Bei der Klägerin sind als Folgen des Arbeitsunfalls anerkannt: Zustand nach Oberschenkelamputation links mit prothesenungünstigem Stumpf, Verdacht auf Stumpfneurom, erhebliche Druckzonen und Gangbehinderung, relativ fixierte rechtskonvexe LWS-Skoliose und die das altersentsprechende Maß übersteigenden degenerativen Veränderungen, Veränderungen der LWS mit Myotendopathien bei Hüft- und Beckenhochstand sowie Coxarthrose rechts mit nachfolgendem Hüftgelenksersatz (TEP).

Am 28.06.2000 teilte Dr. B, Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik L, mit, in Anbetracht der außerordentlich sensiblen und im Gangbild vorsichtigen und unsicheren Patientin sei er der Auffassung, bei der Klägerin sei die Indikation für die Versorgung einer Prothese mit einem mikroprozessorgesteuerten Kniegelenk (C-Leg) trotz der immens hohen Kosten indiziert. Im Juli 2000 bewilligte die Beklagte aufgrund dieser Stellungnahme der Klägerin die Versorgung mit einem so genannten C-Leg.

Im November 2002 beantragte die Klägerin anstelle des vorhandenen Fußes der Marke Greissinger ihr einen Kunstfuß der Firma O.B. HealthCare GmbH Marke LuXon-Max zu gewähren. Die Beklagte holte eine Stellungnahme von Dr. B vom 18.12.2002 ein. Dieser legte dar, die Klägerin sei wegen der Standunsicherheit mit einem C-Leg versorgt worden. Die Standunsicherheit habe durch die hochtechnische Versorgung wesentlich gebessert werden können. Richtig sei, dass durch den von der Klägerin begehrten Fuß ein Teil der Stöße während der Auftrittsphase abgefangen werden könne, so dass eine Entlastung des Hüftgelenkes resultiere. Jede technische Neuentwicklung bedeute eine Verbesserung der bisherigen technischen Möglichkeiten. Es erhebe sich allerdings die Frage, ob die Kosten für jede Neuentwicklung seitens des Kostenträgers übernommen werden müssten. Aus ärztlicher Sicht sehe er nur eine relative Indikation zur Versorgung der Klägerin mit dem Fuß. Die Entscheidung liege aber bei der Beklagten, ob auch in diesem Fall wieder nach dem Leitbild “mit allen geeigneten Mitteln" gehandelt werden müsse.

Mit Bescheid vom 17.03.2003 und Widerspruchsbescheid vom 22.07.2003 lehnte die Beklagte gestützt auf die Stellungnahme von Dr. B die Gewährung des Kunstfußes LuXon-Max ab. Der beantragte Fuß stelle natürlich eine weitere Verbesserung in der prothetischen Versorgung dar, was ganz besonders bei aktiven Nutzern eine Erleichterung biete. Im Übrigen werde natürlich auf dem Gebiet der prothetischen Versorgung eine permanente Weiterentwicklung und Verbesserung angestrebt. Der technische Fortschritt bringe es mit sich, dass in kurzen Zeitabständen immer wieder ausgefallenere orthopädische Hilfsmittel auf den Markt kämen. Dies rechtfertige nicht zwangsläufig, dass bei jedem Versicherten sogleich die Versorgung mit den neuesten und teuersten Hilfsmitteln stattfinden müsse. Bei der Ausübung des Ermessens, welche Rechtsfolge gemäß § 26 Abs 5 SGB VII gesetzt werden solle (Auswahlermessen) habe der Unfallversicherungsträger das Rehabilitationsziel, aber auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Interessen der Solidargemeinschaft der Beitragszahler an einer sorgfältigen Kosten-Nutzen-Abwägung und der von der Beklagten zu beachtende Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überwiege das Interesse der Klägerin an der Versorgung mit dem beantragten Hilfsmittel.

Das Sozialgericht Trier (SG) hat ein Gutachten von Dr. Q, Reha-Zentrum B, Orthopädische Rehabilitationsklinik  B, vom 12.01.2004 eingeholt. Der Sachverständige hat ausgeführt, aus gutachterlicher Sicht müsse ge...

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