Leitsatz (redaktionell)

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz der Leibesfrucht gemäß § 555a RVO nach Rötelnerkrankung der Mutter:

Zur Frage des Nachweises, daß die Mutter des Verletzten, während sie mit ihm schwanger war, unfallartig durch Röteln bei ihrer Arbeit als Küchenhilfe im Gymnasium infiziert wurde und ob mangels anderweitig bekanntgewordener Ansteckungsquelle davon ausgegangen werden muß, daß von einer bestimmten Schülerin im Wege der Tröpfcheninfektion Rötelnviren an einem einzigen, wenn auch nicht kalendermäßig genau bestimmbaren Tage während der sogenannten Inkubationszeit auf die Mutter des Verletzten übergegangen sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665542

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