Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerb von Krankenkassen. Krankenversicherung. Versendung von Krankenversichertenkarten durch neue Krankenkasse. Nichtvorliegen der Kündigungsbestätigung der alten Krankenkasse. Wettbewerbsverstoß. Rechtsschutzbedürfnis für gerichtliches Eilverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Versendung von Krankenversicherungskarten durch die neugewählte Krankenkasse schon zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse nach § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V nicht vorliegt, beeinträchtigt diese wettbewerbswidrig in ihren zulässigen Anstrengungen, das Mitglied zu halten.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Eilverfahren entfällt nicht im Hinblick auf die Möglichkeit, gegen den Wettbewerbsverstoß ein Einschreiten der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen.

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 27.04.2007 geändert: Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € für jeden Fall des Zuwiderhandelns, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr

a) potentielle Neukunden, die innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung Mitglied der Antragstellerin waren, als neue Mitglieder zu bezeichnen und/oder an diese Krankenversicherungskarten zu übersenden, ohne das Vorliegen einer Kündigungsbestätigung abzuwarten,

b) an potentielle Neukunden, die innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung Mitglied der Antragstellerin waren, oder an deren Arbeitgeber Mitgliedsbescheinigungen zu übersenden, ohne das Vorliegen einer Kündigungsbestätigung abzuwarten.

2. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin hat zwei Drittel, die Antragstellerin ein Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

4. Der Streitwert wird, auch für das erstinstanzliche Verfahren, auf 5.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Streitig ist im einstweiligen Rechtsschutz die Wettbewerbswidrigkeit des Aufnahmeverfahrens der Antragsgegnerin für Neukunden.

Mit Antrag vom 05.04.2007, auf den hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin beantragt und beanstandet, letztere habe in einer Vielzahl von Fällen Begrüßungsschreiben und Krankenversicherungskarten an bisher bei der Antragstellerin versicherte potentielle Neukunden übersandt, ohne gemäß § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V die Vorlage einer Kündigungsbestätigung abzuwarten. Hierdurch beeinträchtige sie die Haltebemühungen der Antragstellerin, indem sie den potentiellen Neukunden suggeriere, die Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin sei bereits zustande gekommen. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin entgegen den Vorgaben der Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung vom 19.03.1998 in der Fassung vom 09.11.2006 in einem Fall bereits eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Mitgliederwerbung gezahlt, obwohl eine Mitgliedschaft letztlich gar nicht zustande gekommen sei. Auch durch diese Verfahrensweise versuche die Antragsgegnerin vorzeitig den Eindruck zu erwecken, eine Mitgliedschaft sei schon zustande gekommen.

Die Antragsgegnerin hat eingewandt, der Antrag sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V stelle lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, die nicht die Wettbewerbsinteressen der Antragstellerin zu schützen vermöge. Im Übrigen sei der Antragstellerin in keinem der aufgeführten Fälle ein Schaden oder wirtschaftlicher Nachteil entstanden. Angesichts der Vielzahl der bei ihr eingehenden Mitgliedsanträge sei zudem eine wettbewerbsrechtliche Relevanz des von der Antragstellerin gerügten Verhaltens nicht zu erkennen.

Durch Beschluss vom 27.04.2007 hat das Sozialgericht Speyer (SG) den Antrag als unzulässig verworfen, weil es der Antragstellerin am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Im Anschluss an den Beschluss des LSG Saarland vom 14.02.2007 (L 2 B 10/06 KR) seien die außerprozessualen Mittel im Sinne einer Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens, wie es in den Wettbewerbsgrundsätzen zur Konfliktlösung ausdrücklich vorgesehen sei, als einfacheres und gleich effektives Mittel zur Durchsetzung des hier streitgegenständlichen Begehrens vorrangig.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 24.05.2007 Beschwerde erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 25.05.2007).

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache überwiegend Erfolg. Anders als das SG hält der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes für gegeben. Das Rechtsschutzbedü...

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