Leitsatz (amtlich)

1. Das Pfandrecht an einem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erstreckt sich nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges nur dann auch auf die danach erneut fällig werdenden Beträge (ZPO § 832 analog), wenn das durch den Versicherungsfall begründete Betreuungsverhältnis zwischen der BA und dem Leistungsbezieher noch dasselbe ist wie zZt der Pfändung.

2. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn der Arbeitslose zwischendurch ohne Zustimmung des Arbeitsamtes die Bundesrepublik für mehr als 3 Monate urlaubshalber verläßt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656252

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