Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Anwartschaftszeit. Nichtbestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses. Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses durch Versäumnisurteil. fehlender Wille der Arbeitsvertragsparteien am Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses. Nichtzahlung von Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Das auf Versäumnisurteilen beruhende Fortbestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses im Annahmeverzug ist kein Versicherungspflichtverhältnis iS von § 123 SGB III aF und § 24 SGB III, wenn ein hinreichend dokumentierter Wille zur beiderseitigen Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht besteht und kein Lohn gezahlt wird.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 04.05.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldes.

Der im Jahre 1953 geborene Kläger absolvierte zunächst eine Ausbildung als Bankkaufmann (1970 bis 1973) und anschließend als Diplom-Betriebswirt (Studium von 1974 bis 1977), beides mit Abschluss. Von 1977 bis 1981 war er als Kaufmann tätig, im Jahr 1987 2 Monate als Assistent der Geschäftsführung. Im Jahr 1991 war er dann 1 Monat im Bereich der Telefonakquise tätig und im Jahre 1997 noch einmal 5 Monate. Im Jahr 2000 war er 2 Monate als Callcenter-Agent tätig, während des Jahreswechsels 2001/2002 noch einmal für 3 Monate. 2002 war er 5 Monate im Bereich Callcenter-Agent tätig. Anschließend befand er sich vom 11.04.2003 bis 15.08.2003 (127 Tage) sowie vom 13.11.2003 bis 22.12.2003 (40 Tage) wiederum in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen als Callcenter-Agent. Diese Zeiten sind zwischen den Beteiligten unstreitig.

Am 10.06.2005 erhielt er eine Bestätigung über ein Vorstellungsgespräch bei der Unternehmensberatung "G GmbH". In dem Schreiben wird bestätigt, dass der Kläger dort zum Bewerbungsgespräch erschienen ist. Ferner heißt es wörtlich: "Das Gehalt wurde wie folgt festgelegt: Fixum 1.720,00 EUR plus Provision 20,00 bis 60,00 EUR pro Termin, durchschnittlich erzieltes Monatsgehalt 2.400,00 bis 2.700,00 EUR." Am 13.06.2005 und 14.06.2005 war der Kläger bei der Fa G tätig und damit beauftragt, telefonisch Termine mit Geschäftsleuten zu vereinbaren, damit die Berater der Fa. G dort vorbeikommen konnten um die Dienste der Unternehmensberatung anzubieten. Nach den in den Akten befindlichen Stundenzetteln hat er dort am 13.06.2005 9,5 Std und am 14.06.2005 8,5 Std gearbeitet.

Nach Angaben des Klägers sei es am 15.06.2005 zu einer mündlichen Kündigung gekommen. In deren Folge forderte die Fa. G von dem Kläger keine Arbeitsleistung mehr ein, für die er dementsprechend keine Arbeit mehr erbrachte. Die Fa. G zahlte dem Kläger auch kein Arbeitsentgelt.

Mit Schreiben vom 15.06.2005 wandte der Kläger sich an die Beklagte und teilte mit, dass er bei der Fa. G am 13.06.2005 und 14.06.2005 eine Probezeit absolviert habe. Ein Arbeitsvertrag sei ihm nicht ausgehändigt worden.

Am 10.11.2005 erwirkte der Kläger bei dem Arbeitsgericht E ein erstes Versäumnisurteil gegen die Fa. G GmbH. Es wurde das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses festgestellt und dem Kläger ein Lohnanspruch für die Monate Juli und Aug. 2005 zugesprochen. Mit weiterem Versäumnisurteil vom 05.01.2006 wurde durch das Arbeitsgericht der Lohnanspruch für die Monate Sept. bis Nov. 2005 festgestellt.

Am 12.01.2006 wandte der Kläger sich vor dem Hintergrund der Änderung des § 124 SGB III an die Beklagte und erkundigte sich nach seinem Anspruch, ferner teilte er mit, dass er gemäß Gerichtsbeschluss ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis habe. Gemeinsam mit diesem Arbeitsverhältnis, gerechnet bis zum 15.01.2006, und 2 vorherigen Arbeitsverhältnissen (die erwähnten Beschäftigungszeiten von 1 x 127 und 1 x 40 Tagen) habe er Beschäftigungszeiten von insgesamt 12 Monaten innerhalb von 3 Jahren vorzuweisen und damit die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt. Er erkundigte weiter sich nach gewissen Details für sein zukünftiges Verhalten - insofern wird auf BI 107 der Leistungsakte der Beklagten verwiesen.

Am 13.03.2006 wurde dem Kläger durch Schlussversäumnisurteil des Arbeitsgerichts E das Gehalt für Dez. 2005 und Jan. 2006 zugesprochen.

Die Beklagte wertete das Schreiben des Klägers vom 12.01.2006 wegen der veränderten Fristenregelung in § 124 SGB III und vor dem Hintergrund der Übergangsvorschrift des § 434j Abs. 3 SGB III als Antrag auf Arbeitslosengeld; der Antrag wurde am 26.05.2006 noch einmal in Formularform gestellt. Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 29.05.2006 bewilligte sie daraufhin Leistungen ab dem 12.01.2006 auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgelts von 85,00 EUR. Im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Duisburg geführten Eilverfahrens (Az.: S 12 AL 44/06 ER) erhöhte die Beklagte unter Änderung des vorl...

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