Entscheidungsstichwort (Thema)

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6 werden von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Beschäftigung befreit, wegen der sie u. a. Mitglied einer Berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.

2. Erforderlich ist, dass dieselbe Erwerbstätigkeit, welche die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung begründet hat, wegen ihrer Ausübung in der Form der Beschäftigung zugleich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet.

3. Besteht für einen Landschaftsarchitekten nach Landesrecht eine gesetzliche Verpflichtung zur Kammermitgliedschaft, so wird dieser mit der Eintragung in die Kammerliste Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Kammer.

4. Entscheidend für die Befreiung ist, ob es sich bei der tatsächlich verrichteten Beschäftigung um die Erledigung typischer Aufgaben eines Mitglieds der betreffenden Kammer handelt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit beim L T als "Sachbearbeiterin Wasserwirtschaft" im Bereich Landespflege seit dem 15.03.2010.

Der am 00.00.1969 geborenen Klägerin verlieh die Fachhochschule P den Hochschulgrad "Diplom-Ingenieurin" (FH), nachdem diese die Diplomprüfung im Studiengang "Landespflege" am 29.05.1996 bestanden hatte (Bl. 42 PA). Laut Prüfungszeugnis des Hessischen Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft vom 24.03.1998 bestand die Klägerin die Laufbahnprüfung für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst in der Agrarverwaltung im Schwerpunkt "Regionalentwicklung" und schloss damit den Vorbereitungsdienst erfolgreich ab (Bl. 43 PA). Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bescheinigte der Klägerin mit einer Mitgliedsurkunde vom 10.03.2010, dass diese unter der Nummer in die Liste der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten der Architektenkammer Nordrhein- Westfalen eingetragen worden und berechtigt sei, die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" zu führen (Bl. 51 PA).

Die Klägerin bewarb sich erfolgreich auf eine Stellenausschreibung des L T wonach im Dezernat 4, Abteilung Umwelt -Sachgebiet Wasserwirtschaft-, zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Sachbearbeiterin/eines Sachbearbeiters im gehobenen technischen Dienst zu besetzen sei. In dieser Ausschreibung steht unter anderem folgende Beschreibung: "Zum Aufgabengebiet gehören: - Planung und Durchführung von ökologischem Gewässerausbau und Verbesserungsmaßnahmen - Gewässerunterhaltung von 160 km sonstigem Gewässer im Kreisgebiet - Durchführung der Maßnahme nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - Aufsicht über die Gewässerunterhaltungsträger im Kreisgebiet - Beurteilung von Grunderwerbsflächen hinsichtlich Eignung und naturnaher Entwicklung". Ferner findet sich in der Anzeige die Passage: "Gesucht wird eine/ein Diplomingenieur/in in der Fachrichtung Wasserwirtschaft, Landschaftspflege, Landschaftsarchitektur oder einer gleichwertigen Ausbildung (Bl. 67 VA). Die Klägerin begann die Beschäftigung am 15.03.2010. Am 10.05.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für diese Tätigkeit.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag der Klägerin ab. Die Klägerin sei zwar Pflichtmitglied der Architektenkammer und des Versorgungswerkes der Architektenkammer NRW. Die Befreiung könne jedoch nur für eine berufsspezifische Beschäftigung ausgesprochen werden. Aus der Stellenausschreibung gehe hervor, dass für die Besetzung der Stelle ein Diplom-Ingenieur in der Fachrichtung Wasserwirtschaft, Landschaftspflege, Landschaftsarchitektur oder einer gleichwertigen Ausbildung gesucht werde. Wenn die Tätigkeit nicht zwingend die Qualifikation als Landschaftsarchitekt voraussetze, könne es sich nicht um eine berufsspezifische Tätigkeit handeln.

Hiergegen hat die Klägerin am 28.02.2011 Klage erhoben und vorgebracht, bei der von ihr ausgeübten Arbeit handle es sich um klassische Tätigkeiten eines Landschaftsarchitekten, wie diese durchweg der Honorarordnung der Architekten und Ingenieure zugeordnet werde. Die Klägerin hat dazu eine von dem Sachgebietsleiter Wasserwirtschaft I unter dem 12.07.2011 aufgestellte Beschreibung der von ihr in der Unteren Wasserbehörde des L T ausgeführten Tätigkeiten vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 21 bis 27 der Prozessakte verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2011 zu verurteilen, sie gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG VI ab Antragstellung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversic...

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