Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine Äußerung des Rentenversicherungsträgers zur Versicherungspflicht als Verwaltungsakt. Betriebsprüfung. Kranken- und Pflegeversicherung. Versicherungsfreiheit. Regelmäßiges Arbeitsentgelt. Vertrauenschutz. Verwirkung. Vierjähriger Prüfturnus

 

Orientierungssatz

1. Nach § 28 p Abs. 1 S. 5 SGB 4 erlässt der Rentenversicherungsträger Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern.

2. Enthält ein Schreiben des Rentenversicherungsträgers hierzu lediglich eine allgemeine, nichtregelnde Information unter Verwendung der Begriffe z. B. "nur dem Grunde nach" bzw. "in der Regel", so fehlt einem solchen Schreiben der konstitutiv regelnde Charakter eines Verwaltungsaktes i. S. des § 31 S. 1 SGB 10.

 

Normenkette

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5, § 7 Abs. 1; SGB IV a.F. § 7b; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20; SGB X § 31 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BGB §§ 133, 242

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 1.6.2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.791,58 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten, mit dem diese den Kläger auf Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Beigeladene zu 6) für den Zeitraum vom 1.7.2003 bis zum 31.1.2005 in Anspruch nimmt.

Der Kläger wurde in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Satzung vom 10.3.1987 mit Vereinssitz in F am Rhein gegründet. Er ist in dem Vereinsregister (VR) des Amtsgerichts F unter der Register-Nr. VR 000 eingetragen. Der Zweck des Vereins liegt gemäß § 2 Abs. 1 der Vereinssatzung in der Förderung der Bildung und Ausbildung. Dieser Zweck wird nach den in der Vereinssatzung statuierten Regelungen insbesondere durch Aus-, Fort- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen, durch Errichtung und Unterhaltung eines Altenwohn- und Altenpflegeheimes sowie die Unterhaltung und Gründung eines Ambulanten Sozialen Dienstes verwirklicht. Letzterer beinhaltet neben einer häuslichen Alten- und Krankenpflege Tagesbetreuung und Versorgung Hilfsbedürftiger (§ 2 Abs. 2 der Satzung). Organe des Vereins sind gemäß § 3 der Satzung die Mitgliederversammlung, das Kuratorium sowie der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und einem Finanzreferenten gebildet wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Satzung des Klägers vom 10.3.1987 Bezug genommen.

Mit Satzung vom 23.1.2001 wurde in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) die T AG C gegründet (Amtsgericht C [HRB 000]). Deren Unternehmensgegenstand liegt nach dem Registerinhalt in der Konzeption und der Realisierung von sozialen Einrichtungen der öffentlichen Hand sowie der Konzeption und Umsetzung von privaten Einrichtungen und sozialen Zwecken. Ferner hat die Gesellschaft die Übernahme und ggf. Verwertung bestehender Immobilien von sozialen Einrichtungen ("Sozialimmobilien") zum Gegenstand, soweit diese Geschäfte nicht der Genehmigung gemäß § 34c der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen. Nach dem weiteren Registerinhalt erbringt die T AG soziale Dienstleistungen und übernimmt Beratungs- und Konzeptionsleistungen, soweit es hierzu keiner besonderen gesetzlichen Genehmigung bedarf. Am 15.3.2001 wurde als Vorstand der T AG Herr V V in das Handelsregister eingetragen.

Unter dem 14.12.2002 schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 6) einen schriftlichen Arbeitsvertrag, nach dessen Inhalt Letztere mit Wirkung zum 7.1.2003 für den Kläger als Bürosachbearbeiterin eingestellt wurde. Nach § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages betrug die monatliche Vergütung der Beigeladenen zu 6) 2.200,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des - von der Beigeladenen zu 6) unter dem 13.12.2004 mit Wirkung zum 31.1.2005 wirksam gekündigten - Arbeitsvertrages Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 1.7.2003 bestellte der Aufsichtsrat der T AG die Beigeladene zu 6) mit sofortiger Wirkung "auf unbestimmte Zeit zum weiteren stellvertretenden Vorstandsmitglied". Nach § 2 des zwischen der T AG und der Beigeladenen zu 6) geschlossenen Anstellungs- und Versorgungsvertrages vom 1.7.2003 erhielt Letztere ausschließlich eine leistungsbezogene Vergütung für die Vermittlung von Beratungsverträgen für Pflegebedürftige und ambulante Pflegedienste. Auf den Inhalt des Anstellungs- und Versorgungsvertrages vom 1.7.2003 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Die Eintragung der Bestellung der Beigeladenen zu 6) in das Handelsregister des Amtsgerichts C erfolgte am 28.1.2004. Ab diesem Zeitpunkt sind neben Herrn V V und der Beigeladenen zu 6) als wei...

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