Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Elterngeld bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen. keine Ungleichbehandlung gegenüber Eltern, die noch im Jahr 2010 anrechnungsfreies Elterngeld erhielten

 

Orientierungssatz

1. Gewährtes Elterngeld ist auf die Leistungen nach dem SGB 2 seit dem 1. 1. 2011 in voller Höhe anzurechnen. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt, dass seit dem 1. 1. 2011 das Elterngeld gemäß § 11 SGB 2 als Einkommen anzurechnen und die Privilegierung gegenüber anderen Einnahmen weggefallen ist.

2. Auf eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Eltern, die noch im Jahr 2010 in die Gunst des anrechnungsfreien Elterngeldes gekommen sind, kann sich der Leistungsempfänger nicht berufen. Bei der Neuregelung hat der Gesetzgeber bewusst keine Übergangsregelung in das Gesetz aufgenommen. Ein gesetzgeberisches Versehen ist auszuschließen, weil der Gesetzgeber gerade die Aufhebung der Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes beim Bezug von Leistungen nach dem SGB 2 bzw. SGB 12 regeln wollte.

 

Normenkette

SGB II § 11; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 04.09.2014; Aktenzeichen 1 BvR 622/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 31.10.2011 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Kläger beziehen laufend Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Zuletzt wurden ihnen Mitte 2010 befristet bis 31.01.2011 Leistungen zu erkannt, deren Höhe nicht streitig ist.

Am 00.00.2010 wurde die Klägerin zu 5) geboren. Die Leistungen wurden entsprechend angepasst. Mit Bescheid vom 09.11.2010 gewährte die Stadt Dortmund der Klägerin zu 2) Elterngeld in Höhe von 300,00 EUR monatlich, für die Betreuung der Klägerin zu 5) für die Zeit vom 19.10.2010 bis 18.10.2011. Bis zum Ende des Jahres 2010 blieb das Elterngeld als Einkommen bei den Leistungen an die Klägerin unberücksichtigt. Mit Bescheid vom 16.12.2010 wurde die Leistung an die Klägerin zu 2) für die Zeit ab 01.01.2011 geändert. Es wurde darauf hingewiesen, dass ab 01.01.2011 das Elterngeld als Einkommen anzurechnen sei. Der Bewilligungsbescheid für die Zeit ab 01.01.2011 wurde entsprechend angepasst.

Auf den Neuantrag der Kläger vom 30.12.2010 für die Zeit ab 01.02.2011 hin, erging am 17.01.2011 ein Leistungsbescheid an die Kläger für die Zeit vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 in Höhe von 1.142,36 EUR. Mit diesem Bescheid wurde bereits das an die Klägerin zu 2) gezahlte Elterngeld als Einkommen berücksichtigt. Mit Änderungsbescheid vom 15.04.2011 wurden den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis 31.07.2011 neu zuerkannt. Grund für die Änderung war ein Einkommenszufluss durch Arbeitseinkommen des Klägers zu 1). Es blieb im Übrigen bei der Anrechnung des Einkommens der Klägerin zu 2) in Höhe von 300,00 EUR monatlich abzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR.

Hiergegen legten die Kläger am 21.04.2011 Widerspruch ein. Zu Unrecht würden 300,00 EUR Elterngeld als Einkommen berücksichtigt. Es bestehe Bestandsschutz, da das Elterngeld bereits vor dem 01.01.2011 bezogen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2011 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das Elterngeld gehöre zu den zu berücksichtigenden Einnahmen, da die Privilegierung des Elterngeldes zum 01.01.2011 entfallen sei.

Hiergegen richtet sich die am 19.06.2011 beim Sozialgericht in Dortmund erhobene Klage. Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten sich für ein weiteres Kind entschieden, da eine staatliche Unterstützung zugesagt worden sei. Ansonsten hätten sie sich mit großer Wahrscheinlichkeit nicht dazu durchringen können, ein weiteres Kind zu bekommen. Die Anrechnung des Elterngeldes ab 01.01.2011 stelle eine Ungleichbehandlung da, wenn der Schutz des Elterngeldes dem Zufall überlassen werde. Auch bestehe Vertrauensschutz, da es sich bei der Gesetzesänderung um einen Fall der unechten Rückwirkung handele. Es sei maßgeblich auf den Tag dieser Geburt des Kindes abzustellen und daher die bis 31.12.2010 geltende Rechtslage anzuwenden.

Mit Beschluss vom 31.10.2011 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Anrechnung des Elterngeldes in Höhe von 270,00 EUR monatlich als sonstiges Einkommen sei nicht zu beanstanden, da die Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen der ab 01.01.2011 geltenden Gesetzeslage entspreche. Wörtlich führt das SG weiter aus:

"Die neuen §§ 11, 11a SGB II sehen ab 01.01.2011 eine Anrechnungsfreiheit des Sockelbetrages des Elterngeldes in Höhe von 300,00 Euro gerade nicht mehr vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Bundeselterngeldgesetzes (BEEG).

Nach § 10 Abs. 5 BEEG ist das Elterngeld auf die Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe anzurechnen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn bis zur Geburt des Kindes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde, dieses bleibt in Höhe des bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigenden durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bi...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge