Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Höhe. Berechnung. Einkommensermittlung. Nichtberücksichtigung von steuerfreien Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit

 

Leitsatz (amtlich)

Steuerfreie Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit, die der Anspruchsberechtigte im Bemessungszeitraum bezogen hat, wirken sich nicht elterngelderhöhend aus.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.04.2012; Aktenzeichen B 10 EG 17/11 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt ein höheres Elterngeld für die Betreuung ihres am 10. September 2007 geborenen Sohnes J..

Die Klägerin ist Krankenschwester. Aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung war sie vom 14. Mai 2007 bis zum Beginn des Mutterschutzes arbeitsunfähig und hat nach Auslaufen des Lohnfortzahlungszeitraums vom 25. Juni bis 17. August 2007 Krankengeld bezogen. Vom 18. August bis zum 24. November 2007 hat die Klägerin Mutterschaftsgeld einschließlich des darauf bezogenen Arbeitgeberzuschusses erhalten.

Im Zeitraum Juni 2006 bis Mai 2007 hatte die Klägerin neben ihrem steuer- und sozialabgabenpflichtigen Gehalt auch steuerfreie Zuschläge für Arbeit an Sonn- oder Feiertagen oder in den Nachtstunden bezogen.

Am 18. Oktober 2007 hat die Klägerin Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Kindes beantragt. Daraufhin bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2008 Elterngeld für den 4. bis 12. Lebensmonat des Kindes in Höhe von monatlich 860,80 €. Unter Berücksichtigung des Bezuges von Mutterschaftsgeld einschließlich des darauf bezogenen Arbeitgeberzuschusses belief sich der Elterngeldanspruch für den dritten Lebensmonat nur auf 430,40 €; für die ersten beiden Lebensmonate verblieb kein Anspruch auf Elterngeld. Bei der Berechnung der Elterngeldbeträge hatte der Beklagte lediglich das im Bemessungszeitraum Juni 2006 bis Mai 2007 von der Klägerin erzielte steuerpflichtige Einkommen (mit Ausnahme von Einmalzahlungen) in Höhe von monatlich 2.038,97 bis 2.299,83 €, nicht hingegen die daneben von ihr bezogenen steuerfreien Zuschläge in Höhe von monatlich 189,99 bis 356,30 € berücksichtigt.

Mit der am 1. Februar 2008 erhobenen Klage hat die Klägerin eine Neuberechnung des Elterngeldes unter Einbeziehung auch der von ihr im Bemessungszeitraum bezogenen steuerfreien Zuschläge für Arbeit an Sonn- oder Feiertagen oder in den Nachtstunden begehrt. Die Nichtberücksichtigung entsprechender Zuschläge führe zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen und vom Gesetzgeber nicht gewollten Schlechterstellung der betroffenen Arbeitnehmer. Sie sei vertraglich verpflichtet, ihre Arbeitsleistung auch an Sonn- oder Feiertagen oder in den Nachtstunden zu erbringen. Auch die dafür gewährten Zuschläge dienten zur Bestreitung des täglichen Lebensbedarfs.

Mit Urteil vom 18. November 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG seien steuerfreie Zuschläge für Arbeit an Sonn- oder Feiertagen oder in den Nachtstunden bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen. Gleichwohl vermöge das Elterngeld noch seine Entgeltersatzfunktion angemessen zu erfüllen.

Mit der am 30. Dezember 2010 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Ihre finanziellen Verhältnisse würden seit Jahren durch die zu beurteilenden Zuschläge maßgeblich mitgeprägt. Die Rechtsauffassung des Beklagten höhle die Entgeltersatzfunktion des Elterngeldes übermäßig aus.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 18. November 2010 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 29. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2008 zu ändern und

2. den Beklagten zur Neuberechnung des ihr mit den angefochtenen Bescheiden gewährten Elterngeldes unter Einbeziehung auch der von ihr im Bemessungszeitraum Juni 2006 bis Mai 2007 erzielten steuerfreien Einkünfte in Form von Zuschlägen für Arbeit an Sonn- oder Feiertagen oder in den Nachtstunden zu verpflichten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld.

1. Die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung des Elterngeldanspruchs der dem Grunde nach gemäß §§ 1,4 BEEG anspruchsberechtigten Klägerin entspricht den einfachgesetzlichen Vorgaben.

§ 2 Abs. 1 bis 7 BEEG (in der 2008 maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 2006, BGBl. I, 2748) trifft diesbezüglich folgende Regelungen:

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in den...

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