Tenor

1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Juni 2016 wird abgeändert.

Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. Februar 2015 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu einem Drittel zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg).

Der am xxxxx 1972 geborene Kläger erlangte im Jahr 1993 die Fachhochschulreife ohne Abschluss. Im Jahr 1997 verlor er im Rahmen einer Auseinandersetzung die linke Hand im Radiocarpalgelenk. Er ist mit einer myoelektrischen Handprothese vom Typ "Michelangelo" versorgt. Nach Durchlaufen einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation arbeitete er ab dem Jahr 2000 bis September 2012 sowohl abhängig beschäftigt als auch freiberuflich als Grafikdesigner. In den Jahren 2005 und 2006 absolvierte er außerdem eine Umschulung zum Mediendesigner Print beim Berufsförderungswerk B ...

Mit Bescheid vom 19. August 2003 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem Kläger eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2002. Im Rahmen einer Nachprüfung der Rentenberechtigung im Jahr 2010 entschied die DRV Bund (als Rechtsnachfolgerin der BfA), keine Nachprüfung aus medizinischen Gründen mehr durchzuführen, da die Prognose des Krankheitsbildes eine Rückkehr ins Erwerbsleben nicht erwarten lasse.

Zum 1. November 2012 nahm der Kläger eine vollschichtige Beschäftigung als Anwendungsentwickler bei der Firma P. GmbH in H. auf, wo er zwischen November 2012 und Juli 2013 Bruttoarbeitsentgelte zwischen 4.170 und 4.580 Euro monatlich erzielte. Die Beschäftigung endete zum 30. November 2014 aus betriebsbedingten Gründen. Im Arbeitszeugnis heißt es abschließend, der Arbeitgeber wolle darauf hinweisen, dass das körperliche Handicap des Klägers zu keiner Zeit seine Leistungen oder die Ergebnisse beeinflusst habe.

Mit Bescheid vom 19. September 2013 berechnete die DRV Bund die Rente ab dem 1. November 2012 dahingehend neu, dass sie nicht gezahlt werde, und verlangte eine in der Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. Oktober 2013 entstandene Überzahlung (i.H.v. 6.457,68 Euro) erstattet.

Bereits im August 2013 hatte die DRV Bund zudem Ermittlungen zu der Frage aufgenommen, ob der Kläger weiterhin erwerbsgemindert war. Sie hatte zu diesem Zweck die zuständige Krankenkasse um Angabe von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und den Kläger mehrfach (mit Schreiben vom 5. August 2013 und 12. September 2013) um eine Schilderung seines Tätigkeitsprofils gebeten. Nachdem der Kläger auch auf die zweite Erinnerung vom 14. November 2013 (mit der die DRV Bund auch auf eine beabsichtigte Entziehung der Rente hinwies) nicht reagiert hatte, versagte die DRV Bund (nach Einholung einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes) mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 die Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 ganz.

Der Kläger legte weder gegen den Bescheid vom 19. September 2013 noch gegen den vom 20. Dezember 2013 Widerspruch ein. Er beantragte am 4. August 2014 eine Überprüfung des Bescheides vom 19. September 2013, was die DRV Bund mit Bescheid vom 2. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2016 ablehnte. Der Kläger hat hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben (Az. S 33 R 1203/16).

Nachdem der Kläger weiterhin am 11. Februar 2015 beantragt hatte, die Rentenzahlung nach dem Ende der Beschäftigung am 30. November 2014 wieder aufnehmen, führte die DRV Bund Ermittlungen zu der Tätigkeit des Klägers bei der Firma P. sowie medizinische Ermittlungen in Gestalt von Sachverständigengutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. J. sowie des Orthopäden Dr. L. (nach dessen Einschätzung der Kläger körperlich zu berufstypischen Arbeiten eines Softwareentwicklers in der Lage ist) durch und hob mit Bescheid vom 20. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2016 den Rentenbescheid vom 19. August 2003 unter Hinweis auf die Regelung in § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung ab dem 1. November 2012 mit der Begründung auf, der Kläger sei ab diesem Zeitpunkt wieder in der Lage gewesen, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Offenbar hat der Kläger hiergegen keine Klage erhoben.

Was den vorliegenden Rechtsstreit angeht, so meldete sich der Kläger am 21. und 23. Oktober 2014 telefonisch arbeitssuchend, wobei ihn die Beklagte auf das Erfordernis einer persönlichen Arbeitslosmeldung spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit hinwies. Weiter heißt es im Vermerk vom 23. Oktober 2014: "Antragstellung Alg erfolgt" und "Verfügbarkeit liegt ohne Einschränkungen vor". Am 9. Dezember 2014 meldete die Beklagte den Kläger aus der Arbeitsvermittlung ab, da keine persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt war.

Am 10. Februar 2015 wandte sich der Kläger - hierbei bereits vertreten durch seinen Prozessbevollmäch...

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