Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger einen Gründungszuschuss beanspruchen kann.

Der am … 1967 geborene Kläger war ab dem 1. Juni 1997 als "Senior Business Graphik-Designer" bei der Firma R. GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom 8. Juni 2011 mit Wirkung zum 30. Juni 2011 aufgehoben. Sein Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 23. Juni 2011 enthält unter der Rubrik "Arbeit ab" den handschriftlichen Vermerk "4.7.11 selbst. lt. Versi.". Das ab dem 1. Juli 2011 beantragte Alg wurde mit Bescheid vom 7. September 2011 abgelehnt, weil der Kläger eine Urlaubsabgeltung erhalten habe, so dass nach § 143 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III, hier in der vom 1. August 2009 bis zum 27. Dezember 2011 gültigen Fassung (BGBl. I 2006, 1706 ff.), a.F.) der Arbeitslosengeldanspruch bis zum 8. August 2011 ruhe. Da der Kläger am 4. Juli 2011 eine selbstständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufgenommen habe, bestehe ab dem 4. Juli 2011 kein Anspruch auf Alg. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Ein nachfolgendes Klageverfahren S 18 AL 562/11 endete durch Erledigungserklärung vom 19. April 2012, nachdem die Beklagte dort bekräftigt hatte, sie gehe davon aus, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Alg nach dem 1. Juli 2011 entstanden sei, da der Kläger seinerzeit arbeitslos gewesen sei, sich arbeitslos gemeldet und auch die Anwartschaft erfüllt habe.

Im Zusammenhang mit dem Verlust seiner Beschäftigung stellte der Kläger weiterhin einen Antrag auf einen Gründungszuschuss zu einer nach seinen eigenen Angaben am 4. Juli 2011 aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit als "Graphik-Designer-Gestalter-Berater", wobei Datum und Umstände der Antragstellung streitig sind. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 14. September 2011 mit der Begründung ab, der Kläger habe den Antrag nicht vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2011 (dem damaligen Klägerbevollmächtigten zugegangen am 17. Oktober 2011) zurück.

Mit seiner am 17. November 2011 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Hamburg hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er bereits am 13.6. 2011 einen formlosen schriftlichen Antrag bei der Beklagten persönlich abgegeben habe. Ihm habe auch dem Grunde nach ein Anspruch auf Alg für die Zeit vom 1. bis zum 3. Juli 2011 zugestanden. Der Anspruch habe lediglich infolge der vom Arbeitgeber geleisteten Urlaubsabgeltung geruht. Es könne für den Leistungsbezug nicht darauf ankommen, ob tatsächlich Leistungen bezogen worden seien. Der Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 23. Oktober 2014 (Az. B 11 AL 52/14 B) zugrunde gelegen habe, sei in wesentlicher Hinsicht nicht mit der hier vorliegenden Fallkonstellation vergleichbar. Seiner Mitgesellschafterin Frau W. sei bei identischer Sachlage ein Gründungszuschuss bewilligt worden.

Die Beklagte hat erwidert, selbst wenn man von einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Gründungszuschuss ausgehe, sei damit noch nicht gesagt, dass alle sonstigen Voraussetzungen vom Kläger schlüssig nachgewiesen seien. Auch sei die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen (Hinweis auf Beschluss vom 16. April 2014, L 9 AL 297/13 und Urteil vom 25. September 2014, L 9 AL 219/13) zu berücksichtigen, nach der ein Anspruch auf Gründungszuschuss voraussetze, dass ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen zumindest für einen Tag dem Grunde nach vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit entstanden sein müsse. Diese Rechtsprechung werde auch vom Bundessozialgericht vertreten (Hinweis auf Beschluss vom 23. Oktober 2014, B 11 AL 52/14 B). Da der Kläger an keinem Tag vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Zahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe, seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Gründungszuschuss nicht erfüllt. Die Entscheidung über die Ablehnung des Antrages auf Arbeitslosengeld sei bindend geworden.

Mit Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Gründungszuschuss gewährt werden könne, lägen nicht vor. Der Kläger habe bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 4. Juli 2011 keinen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III gehabt. Aus dem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 7. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 ergebe sich, dass dem Kläger für die Zeit vom 1. bis zum 3. Juli 2011 kein Anspruch auf Alg zugestanden habe, da der Anspruch auf Alg für die Zeit der Urlaubsabgeltung nach § 143 SGB III a.F. bis zum 8. August 2011 geruht habe. Da der Kläger bereits am 4. Juli 2011 die selbstständige Tätigkeit aufgenommen habe, sei ein Zahlungsanspruch nicht entstanden. Ohne Erfo...

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