Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung. Übernahme der Weiterbildungskosten. Kinderbetreuungskosten. Kosten für eine im Angebot der Tageseinrichtung enthaltene Verpflegung des Kindes

 

Orientierungssatz

Fällt im Rahmen der Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung lediglich eine Beteiligung an den Kosten für eine im Angebot enthaltene Verpflegung an, so handelt es sich dabei nicht um Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 83 Abs 1 Nr 4 SGB 3.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.12.2021; Aktenzeichen B 14 AS 61/20 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2018 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung von Kinderbetreuungskosten im Rahmen von Leistungen für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme im Wege des Zugunstenverfahrens.

Am 13. Juni 2014 schloss die 1985 geborene Klägerin nach Erhalt eines Bildungsgutscheins mit der C GmbH einen Qualifizierungsvertrag betreffend eine vom 18. Juni 2014 bis zum 17. Juni 2016 andauernde Umschulung zur Kauffrau im Gesundheitswesen (IHK) Teilzeit (9:00 bis 14:15 Uhr) und nahm in der Folgezeit an dieser tatsächlich auch regelmäßig teil. Die Klägerin ist die Mutter der 2009 geborenen L K sowie des 2011 geborenen TK. Beide Kinder besuchten 2014 die private Kindertagesstätte „T“ in B und zwar L ab dem 01. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2015 und T ab dem 01. September 2012 bis zum 31. Juli 2017. Für die ganztätige Betreuung in der Kindertagesstätte fielen für T im Juni und Juli 2014 gesetzliche Betreuungskosten i.H.v. monatlich 20,00 € an, im Übrigen fielen für L keine und für Tab dem 01. August 2014 keine gesetzlichen Betreuungskosten (mehr) an, jedoch zahlte die Klägerin an die Kindertagesstätte jeweils Verpflegungsbeiträge für Mittagessen i.H.v. 23,00 € pro Monat und Kind, zudem zahlte sie an die Kindertagesstätte einen monatlichen Zusatzbeitrag für die restliche Vollverpflegung i.H.v. 12,00 € - ab dem 01. Januar 2015 i.H.v. 17,00 € - pro Kind. Aus den Betreuungsverträgen, die für die Kinder der Klägerin abgeschlossen worden waren, ergab sich weder die Verpflichtung der Klägerin, den Verpflegungskostenbeitrag noch die Verpflichtung, den Zusatzbeitrag zu zahlen. Eine ausdrückliche Vereinbarung schloss die Klägerin über diese Beträge mit der Kindertagesstätte nicht ab.

L K wurde zum 05. September 2015 eingeschult. Im Rahmen der schulischen Ausbildung wurde sie zusätzlich betreut, ein Platz an der B-Grundschule wurde ihr bereits zum 01. August 2015 zugeteilt.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 18. Juni 2014 bis zum 17. Juni 2016 Leistungen für die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß § 16 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. §§ 81, 83-87 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Form von Lehrgangs- und Fahrtkosten. Für die Zeit vom 18. Juni bis zum 31. Juli 2014 bewilligte der Beklagte zudem Kinderbetreuungskosten für den Sohn der Klägerin T i.H.v. insgesamt 260,00 € (2 x 130,00 €). Darüber hinaus lehnte der Beklagte die Bewilligung von Kinderbetreuungskosten für den Sohn T und die Tochter L ab. Zur Begründung hieß es, aufgrund der gültigen gesetzlichen Regelung fielen für L in der Zeit vom 18. Juni 2014 bis voraussichtlich 31. Juli 2015 keine Kosten für die Betreuung, sondern lediglich Verpflegungskosten an. Bei diesen handele es sich nicht um Betreuungskosten. Für den Sohn T entfielen ab dem 01. August 2014 ebenfalls die Kosten für die Betreuung.

In ihrem Widerspruch vom 01. Juli 2014 machte die Klägerin geltend, ihr fielen trotz der neuen gesetzlichen Regelung Kosten für die Fahrt zur Kita, für eine Betreuung in Krankheitszeiten sowie in den Schließzeiten der Kita an. Außerdem zahle sie einen monatlichen Zusatzbeitrag i.H.v. 12,00 € für jedes Kind. Täglich hole ihre Schwester die Kinder von der Kita ab und betreue sie. Dafür zahle sie ihr 10,00 €, an Krankheitstagen 20,00 €.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2014 als unbegründet zurück. Gemäß § 1 Abs. 1 Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (TKBG) hätten das Kind und seine Eltern sich nach Maßgabe dieses Gesetzes an den durchschnittlichen jährlichen Kosten der Betreuung in einer Tageseinrichtung, Tagespflegestelle oder der ergänzenden Betreuung an Schulen sowie an den Kosten für in einem Angebot enthaltene Verpflegung zu beteiligen. Nach § 3 Abs. 5 TKBG werde in den letzten drei Jahren vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht, mit Ausnahme der Beteiligung an den Kosten für in einem Angebot enthaltene Verpflegung, eine Kostenbeteiligung nicht erhoben. Gemäß § 42 Abs. 1 Schulgesetz des Landes Berlin würden mit Beginn eines Schuljahres (01. August) alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet hätten oder bis zum folgenden 31. Dezember vollenden würden. Das Kind L, geboren 2009, we...

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