Entscheidungsstichwort (Thema)

Subjektive Verfügbarkeit des Antragstellers als Voraussetzung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld

 

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ist nach § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 3 SGB 3 ausgeschlossen, wenn der Antragsteller zwar objektiv verfügbar ist, aber den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur nicht zur Verfügung steht.

2. Eine fehlende Verfügbarkeit folgt nicht aus einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Ein arbeitsunfähiger Antragsteller kann sich der Arbeitsvermittlung für leidensgerechte Tätigkeiten des Allgemeinen Arbeitsmarktes zur Verfügung stellen. Hat der Antragsteller seine Verfügbarkeit entgegen seinem objektiven Leistungsvermögen verneint, so fehlt es an der subjektiven Verfügbarkeit. Damit ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit seit dem 9. März 2012.

Der 1966 geborene, verheiratete Kläger war als ausgebildeter Koch bei der Firma E D GmbH in B seit Oktober 2003 als Küchenleiter im Umfang von 40 Stunden in der Woche beschäftigt. Am 9. September 2010 erlitt einen Wegeunfall und war seither gemäß ärztlicher Bescheinigungen aufgrund einer Schulterverletzung mit anschließenden Operationen durchgehend arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Januar 2012 nach Kündigung des Arbeitgebers durch arbeitsgerichtlichen Vergleich unter Zahlung einer Abfindung. Der Kläger erhielt Krankengeld bis 8. März 2012 und bezog seit 9. März 2012 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 bzw. aufgrund Vergleichs (SG Berlin - S 98 U 892/12 -) ab dem 1. Februar 2014 nach einer MdE von 30 v.H. Das Versorgungsamt stellte bei ihm einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest (Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 16. Dezember 2014). Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) lehnte den Antrag des Klägers auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente ab (Bescheid vom 1. August 2012, Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2013 nach Sachverständigengutachten durch den Neurologen und Psychiater Dr. Sch mit Gutachten). Hiergegen richtete sich die beim Sozialgericht Berlin (SG) anhängige Klage S 13 R 3670/13. Seit März 2014 erhielt er Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bescheid der BVV vom 30. März 2015).

Der Kläger meldete sich am 9. März 2012 ab diesem Zeitpunkt arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg (Antrag vom 1. April 2012). Er sei seit dem 10. September 2010 durchgehend krank geschrieben. Eine von der Arbeitsvermittlung am 10. April 2012 eingefügte Antragsänderung, wonach er bei einer ärztlichen Begutachtung bereit sei, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen, bestätigte er nicht. Die Beklagte veranlasste die Erstattung eines ärztlichen Gutachtens (Gutachten nach Untersuchung vom 2. April 2012 des Chirurgen und Sozialmediziners Dipl.-Med. P/Dr. K), mit dem dem Kläger eine leichte, vorübergehende, da besserungsfähige Leistungseinschränkung wegen eines Schulterfunktionsschmerzes rechts und Gicht bescheinigt wurde; leichte, vollschichtige Arbeiten (täglich 6 Std. und mehr) könnten bei gegebener Wegefähigkeit geleistet werden. Aufgrund der genannten Krankheitsfolgen sei die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt; vollschichtige Arbeiten könnten jedoch geleistet werden. “Es besteht eine Minderung der Leistungsfähigkeit, die eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung nicht zulässt.„ Die Beklagte veranlasste die Nachbegutachtung durch den Sozialmediziner Dr. G des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit, der in der gutachterlichen Äußerung nach Aktenlage vom 14. Mai 2012 zu dem Ergebnis kam, das Vorgutachten sei aufgrund eines Schreibfehlers nicht plausibel. Nach sämtlichen Befunden und dem Tenor des Gutachtens liege bei dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsbild mit qualitativen Einschränkungen vor. Gegen den Einsatz als Küchenchef beständen keine Bedenken. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 2. April 2012 bzw. der Gutachterlichen Äußerung vom 14. Mai 2012 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Leistungsakte der Beklagten Bl. 15, 25).

Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 12. Juli 2012 erklärte der Kläger, das Ergebnis der Begutachtung entspreche nicht seinem Gesundheitszustand; er stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und werde auch weiterhin arbeitsunfähig sein.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2012 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg ab; die Arbeitsunfähigkeit seit dem durchgehende 10. September 2010 stehe der Verfügbarkeit grundsätzlich entgegen. Aufgrund seiner Erklärung vom 12. Juli 2012 b...

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