Die gesetzliche Abzugsverpflichtung bei Lohnzahlungen durch Dritte funktioniert unproblematisch, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht nachkommt oder der Arbeitgeber in die Vorteilsgewährung eingeschaltet ist. Eine schriftliche Mitteilung des Arbeitnehmers ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.

Anzeigepflicht setzt Kenntnis voraus

Macht jedoch der Arbeitnehmer keine Angabe – obwohl er eine solche machen müsste – oder eine erkennbar unrichtige Angabe, trifft den Arbeitgeber die Pflicht, dies unverzüglich gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.[1]

Eine Anzeigepflicht setzt jedoch eine Kenntnis(möglichkeit) des Arbeitgebers voraus. Die Anzeigepflicht des Arbeitgebers besteht daher, wenn der Arbeitgeber bei der gebotenen Sorgfalt aus seiner Mitwirkung an der Lohnzahlung des Dritten oder aus der Unternehmensverbundenheit mit dem Dritten erkennen kann, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht keine Angaben macht oder seine Angaben unzutreffend sind.

Der Arbeitgeber hat die ihm bekannten Tatsachen zur Lohnzahlung von dritter Seite dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.[2]

Dies ist z. B. bei Rahmenabkommen mit Pkw-Händlern der Fall, bei denen der Arbeitgeber in Form der Ausstellung eines Berechtigungsscheines vor Kauf des verbilligten Neufahrzeuges eingeschaltet ist. In anderen Fällen besteht keine Anzeigepflicht, wenn der Arbeitgeber nicht weiß, ob der Arbeitnehmer das Angebot eines Verbundpartners überhaupt angenommen hat.

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