Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, kann der Grenzpendler einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht[1] stellen mit der Folge, dass die in der Bundesrepublik Deutschland erzielten Einkünfte in eine Veranlagung für diesen Grenzpendler einbezogen werden, innerhalb derer persönliche und familienbezogene Entlastungsmechanismen zum Tragen kommen und damit eine leistungsgerechtere Besteuerung sichergestellt wird. Dies gilt z. B. für den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes, die für Auslandskinder jedoch nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats gekürzt werden können (Viertelregelung).[2]

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