Die 3-Monatsfrist beginnt mit der Begründung der doppelten Haushaltsführung, also wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort aufgenommen und eine Zweitwohnung bezogen hat.

 
Praxis-Beispiel

3-Monatsfrist beginnt mit Bezug der Zweitwohnung

Der Arbeitnehmer hat zum 1.11. des Vorjahres eine auswärtige Arbeitsstelle angetreten, ab 1.1 des aktuellen Jahres übernachtet er am Beschäftigungsort von Montag bis Freitag in einem gemieteten Zimmer.

Ergebnis: Bis einschließlich 31.3. kann er vom Arbeitgeber steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen erhalten, und zwar entsprechend den Verpflegungssätzen für volle Tage jeweils 28 EUR, für angefangene Tage (Anreise-, Abreisetag) den ermäßigten Satz von 14 EUR.

Wenn zu Beginn einer doppelten Haushaltsführung eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vorlag, wird deren Dauer auf die 3-Monatsfrist angerechnet. Das bedeutet:

  • Bei vorübergehender Auswärtstätigkeit sind die ersten 3 Monate einer Auswärtstätigkeit auf den Zeitraum der doppelten Haushaltsführung anzurechnen, sodass nach Ablauf dieser 3 Monate Verpflegungskosten wegen doppelter Haushaltsführung weder steuerfrei ersetzt noch als Werbungskosten berücksichtigt werden können.[1]
  • Bei Versetzung oder bei einem neuen Arbeitsverhältnis gelten für 3 Monate die Verpflegungspauschalen wegen doppelter Haushaltsführung.
  • Bei einer erneuten doppelten Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort läuft eine neue 3-Monatsfrist.[2]
  • Eine neue 3-Monatsfrist gilt auch innerhalb derselben doppelten Haushaltsführung, wenn die Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort um mindestens 4 Wochen unterbrochen wird.
 
Wichtig

Verpflegungsmehraufwendungen auch in Wegverlegungsfällen

Entsteht durch die Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, können für die ersten 3 Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden, auch wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor am Beschäftigungsort gewohnt hat.

Dies gilt sogar für den Sachverhalt, dass die bisherige Hauptwohnung zur Zweitwohnung wird. Die gesetzliche Regelung unterstellt typisierend den Grundfall, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vor Ort die Verpflegungssituation kennt und gewährt dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Verpflegungspauschalen. Die 3-Monatsfrist für die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen beginnt mit dem Zeitpunkt der Umwidmung des bisherigen Haupthaushalts zur Zweitwohnung. Eine unzutreffende Besteuerung durch den Ansatz der Pauschbeträge ist nicht zu prüfen.

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