Der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei der doppelten Haushaltsführung ist an die gesetzlich geregelten Reisekostensätze geknüpft.[1] Zulässig ist ausschließlich der Ansatz der Verpflegungspauschalen. Als notwendige Mehraufwendungen können für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer von seiner Hauptwohnung abwesend ist, folgende Pauschbeträge angesetzt werden, die auch für Reisekosten gelten:

  • Für jeden vollen Kalendertag der Abwesenheit von der Hauptwohnung, kann die Pauschale von 28 EUR angesetzt werden.
  • Bei Familienheimfahrten ist für die Tage der Heimfahrt und der Rückreise zum Beschäftigungsort (= An- und Abreisetage) jeweils ein Pauschbetrag von 14 EUR maßgebend; eine Mindestabwesenheitszeit ist nicht erforderlich. Im Übrigen berechnet sich die Abwesenheitsdauer immer in Bezug auf den eigenen Hausstand, also nach der Abwesenheit von der Hauptwohnung des Arbeitnehmers am einzelnen Tag.

3-Monatsfrist bei Verpflegungspauschalen

Die Pauschbeträge für Verpflegungsaufwand können nur für die ersten 3 Monate nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort steuerfrei angesetzt werden. Die 3-Monatsfrist gilt für die einzelne doppelte Haushaltsführung. Wird während desselben Kalenderjahres ein neuer doppelter Haushalt eingerichtet, können Verpflegungsmehraufwendungen für weitere 3 Monate in Anspruch genommen werden. Eine neue 3-Monatsfrist läuft auch, wenn die neue doppelte Haushaltsführung erneut am früheren Beschäftigungsort begründet wird.[2] Der BFH hat die Anwendung der 3-Monatsfrist sogar für den Sachverhalt bejaht, dass die bisherige Hauptwohnung zur Zweitwohnung wird. Er gewährt die 3-Monatsfrist unabhängig von der Verpflegungssituation am Beschäftigungsort. Die 3-Monatsfrist für die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen beginnt mit dem Zeitpunkt der Umwidmung des bisherigen Haupthaushalts zur Zweitwohnung.

4-wöchige Unterbrechung verlängert 3-Monatsfrist

Wird die Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort um mindestens 4 Wochen unterbrochen, beginnt die 3-Monatsfrist auch innerhalb derselben doppelten Haushaltsführung von Neuem. Auf den Grund der Unterbrechung – berufliche oder private Motive – kommt es nicht an. Bei jeder Unterbrechung von mindestens 4 Wochen beginnt für den Ansatz der Verpflegungspauschalen eine neue 3-Monatsfrist. Nicht mehr erforderlich für den Beginn eines neuen 3-Monatszeitraums ist die gleichzeitige Unterbrechung der Nutzung der Zweitwohnung oder gar ein Wohnungswechsel am auswärtigen Beschäftigungsort. Für den Ablauf der 3-Monatsfrist gelten dieselben Grundsätze wie bei Dienstreisen, die sich ausschließlich am Tätigwerden an derselben Tätigkeitsstätte orientieren. Urlaubs- und krankheitsbedingte Unterbrechungen der Tätigkeit am auswärtigen Arbeitsort von weniger als 4 Wochen haben deshalb auf den Ablauf der 3-Monatsfrist keinen Einfluss. Ebenso sind Zeiten einer vorangegangenen Dienstreise auf die Dauer von 3 Monaten anzurechnen.[3]

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