Seit 2022 beträgt die für eine wöchentliche tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt anzusetzende Entfernungspauschale 0,30 EUR bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR. Die Erhöhung der sog. Fernpendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer, die sich wegen der größeren entfernungsmäßigen Strecke der Familienheimfahrten bei fast jeder doppelten Haushaltsführung vorteilhaft auswirkt, gilt bis einschließlich 2026.[1] Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann verkehrsmittelunabhängig in Anspruch genommen werden.[2] Für den Werbungskostenabzug der wöchentlichen Familienheimfahrt ist daher zunächst unerheblich, mit welchem Verkehrsmittel die Heimfahrten durchgeführt werden und ob dem Steuerpflichtigen Kosten für diese Wege entstanden sind. Steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Dementsprechend sind Familienheimfahrten mit dem Firmenwagen nicht abzugsfähig.[3]

Die Entfernungspauschale berechnet sich für die wöchentliche Heimfahrt nach der Gesamtstrecke zwischen auswärtigem Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstands. Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs auf 4.500 EUR ist im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ohne Bedeutung.

 
Wichtig

Nachweis der Wochenendheimfahrten bei hoher Fahrleistung

Bei größeren Entfernungen zwischen Familienwohnung und auswärtigem Beschäftigungsort fallen regelmäßig hohe Werbungskosten an. Da der Ansatz der Entfernungspauschale daran geknüpft ist, dass Familienheimfahrten tatsächlich durchgeführt werden[4], verlangen die Finanzämter insbesondere bei hoher Pkw-Fahrleistung den Nachweis der tatsächlichen Pkw-Nutzung.

Es empfiehlt sich, durch geeignete Belege Beweisvorsorge zu treffen. In Betracht kommen die Tachometerstände in TÜV- oder Inspektionsrechnungen, aus denen sich die Gesamtjahresfahrleistung des jeweiligen Pkw ergibt.

Der Nachweis der für das Fahrzeug tatsächlich angefallenen Kosten ist dagegen nicht erforderlich.

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