Ein doppelter Mietaufwand kann als beruflich veranlasste Umzugskosten in voller Höhe Werbungskosten sein, auch wenn der Arbeitnehmer in der Umzugswohnung zunächst eine doppelte Haushaltsführung begründet, weil die Familie erst zu einem späteren Zeitpunkt nachkommt. Die zusätzlichen Mietaufwendungen können aber nur zeitlich begrenzt berücksichtigt werden. Für die neue Familienwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort gilt dies längstens bis zum Umzugstag und für die bisherige Familienwohnung für den Zeitraum ab dem Umzugstag bis maximal zum Ablauf der Kündigungsfrist des seitherigen Mietverhältnisses. Mietkosten nach den Vorschriften der doppelten Haushaltsführung wären indessen nur im Rahmen des 1.000 EUR-Höchstbetrags (=Angemessenheitsgrenze) abzugsfähig.[1]

Die Bestimmungen der doppelten Haushaltsführung, nach denen nur die notwendigen Mehraufwendungen begünstigt sind, stehen der Abzugsfähigkeit von Mietaufwendungen als allgemeine Werbungskosten (Umzugskosten) nicht entgegen.[2] Neben den Familienheimfahrten und Verpflegungspauschalen nach den Regeln der doppelten Haushaltsführung ist die zusätzliche Mietzahlung als Werbungskosten nach den für Umzugskosten geltenden Bestimmungen abzugsfähig.[3]

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