Aufwendungen für Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten. Als Abzugsbeträge, die auch für den Umfang des steuerfreien Arbeitgeberersatzes maßgebend sind, kommen in Betracht:

  • Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung,
  • Fahrten zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie
  • wöchentliche Familienheimfahrten oder Aufwendungen für wöchentliche Familientelefonate.

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