Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern kann die Verlegung des Lebensmittelpunkts in die Wohnung des Lebensgefährten eine berufliche doppelte Haushaltsführung begründen, indem die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort als Zweitwohnung beibehalten wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob beiderseitige Berufstätigkeit der Lebensgefährten vorliegt oder die Gründung des gemeinsamen Hausstands durch die Geburt eines Kindes bedingt ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die außerhalb des Beschäftigungsortes liegende Wohnung tatsächlich als Mittelpunkt der Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb auch den Haupthausstand darstellt.

Verlagerung des Lebensmittelpunkts an Beschäftigungsort

Insbesondere bei langfristiger auswärtiger Beschäftigung muss bei nicht verheirateten Arbeitnehmern unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände im Einzelfall geprüft werden, ob der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort liegt.[1] Je länger die Auswärtstätigkeit dauert, umso häufiger verlagern sich erfahrungsgemäß die eigentliche Haushaltsführung und damit auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort.

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