Werden während eines weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses als Abfindung deklarierte Zahlungen geleistet, sind diese nach der Rechtsprechung in vollem Umfang als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu betrachten.[1]

Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Abfindung

  • zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung gezahlt wird, weil ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt werden soll, oder
  • zum Ausgleich der Gehaltseinbußen gezahlt wird, die durch eine tarifliche Eingruppierung eintreten (nach Beendigung einzelvertraglicher Eingruppierungsregelungen mit höherem Arbeitsentgelt), oder
  • wegen der Herabsetzung von Einmalzahlungen gezahlt wird.

Entscheidend für derartige Abfindungen ist, dass das Beschäftigungsverhältnis in seiner Substanz weiterbesteht. Solche Abfindungen ersetzen in Form einer pauschalierten Abgeltung einen Teil der Vergütung, die ohne Änderung der Arbeitsbedingungen zu zahlen und als Arbeitsentgelt beitragspflichtig gewesen wäre. Deshalb stellen diese Abfindungen ebenfalls sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar und sind somit beitragspflichtig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge