(1-4)
50-Euro-Freigrenze
Vorteile aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens sind bei der Zusammenrechnung einzubeziehen (>BMF vom 19.5.2015 - BStBl I S. 484, Rdnr. 10).
Anhang 24 IX
Zu den Aufzeichnungserleichterungen für Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG >§ 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV.
Anhang 22
>BMF vom 13.4.2021 (BStBl I S. 624), Rdnr. 4
Anhang 24 VII
Aktienoptionen
Arbeitgeberdarlehen
>BMF vom 19.5.2015 (BStBl I S. 484)
Anhang 24 IX
Ausländische Währung
Lohnzahlungen in einer gängigen ausländischen Währung sind Einnahmen in Geld und kein Sachbezug. Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG findet auf sie keine Anwendung (>BFH vom 27.10.2004 – BStBl 2005 II S. 135 und vom 11.11.2010 – BStBl 2011 II S. 383, 386 und 389). Umrechnungsmaßstab ist – soweit vorhanden – der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank. Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen, denen die im BStBl I veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse entsprechen (>BFH vom 3.12.2009 – BStBl 2010 II S. 698).
Durchschnittswerte der von Luftfahrtunternehmen gewährten Flüge
>Gleich lautende Ländererlasse vom 12.5.2021 (BStBl I S. 774)
Anhang 24 X
Fahrrad
Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern >Gleich lautende Ländererlasse vom 9.1.2020 (BStBl I S. 174).
Anhang 24 IV 4
Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen >BMF vom 17.11.2017 (BStBl I S. 1546).
Anhang 24 IV 5
Firmenfitnessprogramm
Zur Bewertung einer konkreten Ware oder Dienstleistung, die nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten wird >BMF vom 16.5.2013 (BStBl I S. 729) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 11.2.2021 (BStBl I S. 311), Rdnr. 4a
Anhang 24 III
- Zum Zufluss >H 38.2 (Zufluss von Arbeitslohn)
Gehaltsumwandlung
- Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn (Gehaltsumwandlung) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Ob ein Anspruch auf Barlohn oder Sachlohn besteht, ist auf den Zeitpunkt bezogen zu entscheiden, zu dem der Arbeitnehmer über seinen Lohnanspruch verfügt (>BFH vom 6.3.2008 - BStBl II S. 530).
- >§ 8 Abs. 4 EStG
Geldleistung oder Sachbezug
>BMF vom 13.4.2021 (BStBl I S. 624), Rdnr. 5 ff.
Anhang 24 VII
- Leistet der Arbeitgeber im Rahmen eines ausgelagerten Optionsmodells zur Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer Zuschüsse an einen Dritten als Entgelt für die Übernahme von Kursrisiken, führt dies bei den Arbeitnehmern zu Sachlohn, wenn die Risikoübernahme des Dritten auf einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beruht; die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist anwendbar (>BFH vom 13.9.2007 – BStBl 2008 II S. 204).
Geldsurrogate
>BMF vom 13.4.2021 (BStBl I S. 624), Rdnr. 23 ff.
Anhang 24 VII
Geltung der Sachbezugswerte
Die Sachbezugswerte nach der SvEV gelten nach § 8 Abs. 2 Satz 7 EStG auch für Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.
Anhang 26
- Die Sachbezugswerte gelten nicht, wenn die vorgesehenen Sachbezüge durch Barvergütungen abgegolten werden; in diesen Fällen sind grundsätzlich die Barvergütungen zu versteuern (>BFH vom 16.3.1962 – BStBl III S. 284).
GmbH-Anteile
Veräußert der Arbeitgeber oder eine diesem nahestehende Person eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an einen Arbeitnehmer oder umgekehrt, handelt es sich in der Regel nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da ein Einfluss des Arbeitsverhältnisses auf die Verkaufsmodalitäten jedenfalls nahe liegt. Eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen kommt in diesem Fall regelmäßig nicht in Betracht. Er ist ggf. anhand eines Sachverständigengutachtens zu schätzen (>BFH vom 15.3.2018 - BStBl II S. 550).
Job-Ticket
>BMF vom 15.8.2019 (BStBl I S. 875)
Anhang 17a
Ein geldwerter Vorteil ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt (>BMF vom 27.1.2004 - BStBl I S. 173, Tz. II.1).
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG kommt bei einer Gehaltsumwandlung nicht in Betracht. In diesem Fall liegt ein Sachbezug vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber erhält. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (50-Euro-Freigrenze) findet Anwendung.
Beispiel zu einer Gehaltsumwandlung i. H. v. 50,40 €
Üblicher Preis für eine Monatsfahrkarte 56,00 € Vom Verkehrsträger eingeräumte Job-Ticketermäßigung 10 % 5,60 € Differenz 50,40 € davon 96 % (>R 8.1 Abs. 2 Satz 3) 48,38 € Vorteil 48,38 € Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Monat gewährt werden, die zu einer Überschreitung der 50-Euro-Grenze führen, bleibt der Vorteil von ...
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