Die folgenden Beträge können in gleichem Umfang als Freibeträge übernommen werden, wie sie bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind:

  • Abzugsbeträge bei eigengenutztem Grundbesitz[1]
  • Verlustvortragsbeträge[2]
  • negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) und negative Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • das 4-fache der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen.[3]
  • das 4-fache der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnungen bzw. Eigenheimen, z. B. für die Wärmedämmung von Wänden, Dächern oder die Erneuerung von Heizungsanlagen.[4]

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