Die folgenden Beträge können in gleichem Umfang als Freibeträge übernommen werden, wie sie bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind:
- Abzugsbeträge bei eigengenutztem Grundbesitz[1]
- Verlustvortragsbeträge[2]
- negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) und negative Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- das 4-fache der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen.[3]
- das 4-fache der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnungen bzw. Eigenheimen, z. B. für die Wärmedämmung von Wänden, Dächern oder die Erneuerung von Heizungsanlagen.[4]
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