Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören z. B. Unterstützungsleistungen für bedürftige Angehörige. Der abzugsfähige Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen beträgt 2024 11.604 EUR.[1]

Für den Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, erhält der Arbeitnehmer einen als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR.[2]

Außerdem kann der Arbeitnehmer die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse als Freibetrag eintragen lassen.[3]

Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene und Pflegepersonen können für mehrere Jahre eingetragen werden.[4] Sie werden bereits ab einer Behinderung von 20 % mit 384 EUR gewährt und erhöhen sich gestaffelt entsprechend der Pflegegrade bis zu 1.800 EUR (Pflegegrad 4 und 5). Außerdem gibt es eine Pauschale für behinderungsbedingte Fahrtkosten von 900 EUR (Grad der Behinderung von mind. 80 % oder mind. 70 % plus Merkzeichen "G") bzw. 4.500 EUR (Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H").[5]

Außergewöhnliche Belastungen sind nur zu berücksichtigen, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.[6] Für die Berechnung der 600-EUR-Antragsgrenze bleibt die zumutbare Belastung allerdings unberücksichtigt.[7]

Berechnung der zumutbaren Belastung

Für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen, zu denen insbesondere Krankheitskosten zählen, gilt eine Zumutbarkeitsgrenze. Dadurch werden diese Aufwendungen steuerlich nur berücksichtigt, wenn sie überdurchschnittlich hoch sind. Die gesetzlich vorgegebenen Prozentgrenzen sind nicht auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden, sondern es ist eine stufenweise Berechnung durchzuführen.[8] Die zumutbare Belastung berechnet sich in 3 Stufen[9]:

 
Praxis-Beispiel

Stufenweise Berechnung der zumutbaren Belastung

Für einen ledigen Arbeitnehmer mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 EUR ergibt sich durch die stufenweise Berechnung folgende zumutbare Belastung.

 
Gesamtbetrag der Einkünfte   Zumutbare Belastung
Bis 15.340 EUR 5 % 767 EUR
Bis 51.130 EUR (hier: 35.790 EUR) 6 % 2.147 EUR
Über 51.130 EUR (hier: 8.870 EUR) 7 % 620 EUR
Gesamt   3.534 EUR

Für die Berücksichtigung bei der laufenden Lohnabrechnung ist eine Antragstellung beim Wohnsitzfinanzamt erforderlich.

[1] § 33a Abs. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes v. 8.12.2022.
[7]

S. Abschn. 10.1.

[9] Zur Ermittlung der zumutbaren Belastung stellt das Bayerische Landesamt für Steuern einen Rechner zur Verfügung.

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