Die Gültigkeitsdauer des vom Wohnsitzfinanzamt berechneten Faktors für einen Zeitraum von 2 Kalenderjahren gilt auch für die Steuerklassenkombination IV/IV "Faktorverfahren" bei Arbeitnehmer-Ehegatten.[1] Der Faktor gilt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Antragsjahr folgt. Eine Antragstellung für das Lohnsteuerabzugsverfahren 2024 ist nur erforderlich, wenn der Faktor in der ELStAM-Datenbank nicht mit Gültigkeit bis zum 31.12.2024 bescheinigt ist oder eine erneute Antragstellung erforderlich wird, weil sich die für die Ermittlung des Faktors maßgebenden Jahresarbeitslöhne gegenüber dem Vorjahr 2023 geändert haben. Im Unterschied zu den Lohnsteuerfreibeträgen ist die 2-jährige Gültigkeit des Faktorverfahrens vom Gesetzgeber verbindlich vorgeschrieben. Der Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht, die Geltungsdauer auf ein Jahr zu begrenzen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" zu stellen. Werden für die Ermittlung des Faktors Lohnsteuerfreibeträge beantragt, ist für die Antragstellung das Formular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" zu verwenden. Anders als bei der Gültigkeit des ELStAM-Freibetrags hat der Arbeitnehmer nicht die Wahl zwischen 1- und 2-jähriger Geltungsdauer. Die 2-jährige Gültigkeit ist beim Faktorverfahren zwingend. Der vom Finanzamt zum 1.1.2024 errechnete Faktor für Doppelverdiener-Ehegatten wird im ELStAM-Datenpool mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2025 bescheinigt.[2] Das Faktorverfahren ist nach Ablauf des Jahres an eine Pflichtveranlagung bei der Einkommensteuer geknüpft.[3]

 
Hinweis

Gesonderter Feststellungsbescheid

Die Bildung und die Änderung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsmerkmalen, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Sie ist dem Arbeitnehmer bekannt zu geben. Eine Rechtsbehelfsbelehrung mit gesondertem schriftlichen Bescheid ist nur erforderlich, wenn dem Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag des Arbeitnehmers nicht oder nur teilweise entsprochen wird. Im Übrigen erfolgt die Bekanntgabe beim Arbeitnehmer über die Lohnabrechnung, in der die Mitteilung der ELStAM gesetzlich vorgeschrieben ist.[4] Die Bekanntgabe gegenüber dem Arbeitgeber gilt mit dem elektronischen Abruf beim BZSt als erteilt.[5]

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