Gegenstand der Prüfung sind die nach außersteuerlichen und steuerlichen Vorschriften aufzeichnungspflichtigen und die nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Hierfür sind insbesondere die Daten
- der Finanzbuchhaltung,
- der Anlagenbuchhaltung,
- der Lohnbuchhaltung und
- aller Vor- und Nebensysteme, die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Unterlagen enthalten,
für den Datenzugriff bereitzustellen. Die Art der Außenprüfung ist hierbei unerheblich, sodass z. B. die Daten der Finanzbuchhaltung auch Gegenstand der Lohnsteuer-Außenprüfung sein können.[1]
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