1 Abgrenzung zum Lohnzahlungszeitraum

Für die Ermittlung, Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer ist der Lohnzahlungszeitraum entscheidend, nicht der Lohnabrechnungszeitraum. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer grundsätzlich bei jeder Zahlung vom Arbeitslohn einbehalten.

Für welchen Zeitraum jeweils der laufende Arbeitslohn gezahlt wird, bestimmt sich regelmäßig aus arbeitsrechtlichen Vereinbarungen. Im Allgemeinen wird der Lohnzahlungszeitraum ebenfalls einen Monat, eine Woche oder einen Tag umfassen. Regelmäßig wird der Arbeitgeber für diesen Zeitraum auch die Abrechnung vornehmen, sodass Lohnzahlungs- und Abrechnungszeitraum übereinstimmen.

 
Achtung

Aufschlüsselung nach Bezugsjahren

Die angemeldeten Lohnsteuerbeträge sind seit 2021 zusätzlich nach dem Kalenderjahr des Bezugs aufzuschlüsseln. Hierdurch soll eine zielgenaue Zuordnung zu den in der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres bescheinigten Lohnsteuerbeträgen ermöglicht werden. Die Lohnsteuer ist getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben.[1]

Teillohnzahlungszeitraum

Insbesondere bei Neueinstellung, Arbeitsunterbrechung sowie ausscheidenden Mitarbeitern können Teillohnzahlungszeiträume entstehen. Besteht ein Lohnanspruch nur für einen Teil des Monats, weil der Mitarbeiter erst zur Monatsmitte angefangen hat, wird der Lohnzahlungszeitraum ebenfalls nur einen Teil des Monats umfassen. Die Abrechnung wird regelmäßig ebenfalls für diesen Zeitraum vorgenommen, sodass auch hier keine Abweichungen zu erwarten sind.

[1] § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 40a EStG,

Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind unter www.elster.de veröffentlicht bzw. ergeben sich aus dem jeweiligen Lohnprogramm.

2 Besonderheiten bei Abschlagszahlungen

Abweichungen zwischen Lohnzahlungs- und -abrechnungszeitraum können sich insbesondere bei Abschlagszahlungen ergeben. Zahlt der Arbeitgeber den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (z. B. Monat oder Woche) nur in ungefährer Höhe und erfolgt die eigentliche genaue Lohnabrechnung erst später, muss er die Lohnsteuer erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.

Dies gilt aber nur, wenn der Lohnabrechnungszeitraum 5 Wochen nicht übersteigt und die Lohnabrechnung innerhalb von 3 Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. Die Lohnabrechnung gilt als abgeschlossen, wenn die Zahlungsbelege den Bereich des Arbeitgebers verlassen haben; auf den zeitlichen Zufluss der Zahlung beim Arbeitnehmer kommt es nicht an.

3 Besonderheit zum Kalenderjahresende

Wird die Lohnabrechnung für den letzten Abrechnungszeitraum des abgelaufenen Kalenderjahres erst im nachfolgenden Kalenderjahr, aber noch innerhalb von 3 Wochen vorgenommen, handelt es sich um Arbeitslohn und einbehaltene Lohnsteuer des Lohnabrechnungszeitraums des Vorjahres. Dies gilt unabhängig davon, ob Abschlagszahlungen geleistet worden sind. Der Arbeitslohn und die Lohnsteuer sind im Lohnkonto und in den Lohnsteuerbelegen des abgelaufenen Kalenderjahres zu erfassen.

Lohnsteuer-Anmeldung im laufenden Kalenderjahr

Die einbehaltene Lohnsteuer ist aber für die Anmeldung und Abführung als Lohnsteuer des Kalendermonats bzw. Kalendervierteljahres zu erfassen, in dem die Abrechnung tatsächlich vorgenommen wird.[1] Seit 2021 ist in der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Bei vorstehenden Nachzahlungen gehört die Lohnsteuer in die Spalte Vorjahr.[2]

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