Das Mindestlohngesetz (MiLoG) legt als Lohnabrechnungszeitraum den Monat fest.[1] Genauer genommen muss der Arbeitgeber den Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zahlen. Da der Mindestlohnanspruch nach der Rechtsprechung des BAG[2] in jedem Entgeltanspruch als eigenständiger gesetzlicher Anspruch enthalten ist, ergibt sich daraus auch die gesetzlich zwingende, unabdingbare[3] Festlegung des Lohnzahlungszeitraums für den Mindestlohn(-bestandteil). Für Arbeitszeitkonten i. S. d. § 2 Abs. 2 MiLoG sieht das Gesetz einen maximal 12-monatigen Lohnabrechnungszeitraum vor.

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