Für die Ermittlung, Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer ist der Lohnzahlungszeitraum entscheidend, nicht der Lohnabrechnungszeitraum. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer grundsätzlich bei jeder Zahlung vom Arbeitslohn einbehalten.

Für welchen Zeitraum jeweils der laufende Arbeitslohn gezahlt wird, bestimmt sich regelmäßig aus arbeitsrechtlichen Vereinbarungen. Im Allgemeinen wird der Lohnzahlungszeitraum ebenfalls einen Monat, eine Woche oder einen Tag umfassen. Regelmäßig wird der Arbeitgeber für diesen Zeitraum auch die Abrechnung vornehmen, sodass Lohnzahlungs- und Abrechnungszeitraum übereinstimmen.

 
Achtung

Aufschlüsselung nach Bezugsjahren

Die angemeldeten Lohnsteuerbeträge sind seit 2021 zusätzlich nach dem Kalenderjahr des Bezugs aufzuschlüsseln. Hierdurch soll eine zielgenaue Zuordnung zu den in der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres bescheinigten Lohnsteuerbeträgen ermöglicht werden. Die Lohnsteuer ist getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben.[1]

Teillohnzahlungszeitraum

Insbesondere bei Neueinstellung, Arbeitsunterbrechung sowie ausscheidenden Mitarbeitern können Teillohnzahlungszeiträume entstehen. Besteht ein Lohnanspruch nur für einen Teil des Monats, weil der Mitarbeiter erst zur Monatsmitte angefangen hat, wird der Lohnzahlungszeitraum ebenfalls nur einen Teil des Monats umfassen. Die Abrechnung wird regelmäßig ebenfalls für diesen Zeitraum vorgenommen, sodass auch hier keine Abweichungen zu erwarten sind.

[1] § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 40a EStG,

Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind unter www.elster.de veröffentlicht bzw. ergeben sich aus dem jeweiligen Lohnprogramm.

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