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Lohnabrechnung im Baugewerbe / 1.2.1 Freistellung aus familiären und besonderen Gründen

Günther Krüger
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Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Zahlung seines Gesamttarifstundenlohns für die jeweilige tarifliche Arbeitszeitverteilung.[1] Gründe für die Freistellung sind (in Klammern freie Tage):

  • Eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft (3),
  • Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Lebenspartnerin (2),
  • Tod der Eltern, Tod des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder Kinder (2),
  • schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder, wenn ein Arzt die Notwendigkeit der vorläufigen Pflege bescheinigt (1) und
  • bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt (2), aber nur einmal im Kalenderjahr und bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis.

Bei sonstigen besonderen Familienereignissen hat der Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Arbeitszeitguthabens einen Freistellungsanspruch, es sei denn, dass schwerwiegende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.

Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigte Zeit unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohns, höchstens jedoch im Rahmen der jeweiligen tariflichen Arbeitszeitverteilung[2], von der Arbeit freizustellen, wenn er

  • den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt oder
  • von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.

Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern ist für die notwendig ausfallende Arbeitszeit ohne Anrechnung auf den Urlaub und ohne Fortzahlu...

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