Die Abtretung einer Forderung kann durch Einzelvertrag[1], Betriebsvereinbarung[2] oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden.[3] Erfasst werden dadurch allerdings nur die Lohn- und Gehaltsansprüche, die zeitlich nach der Vereinbarung entstehen. Eine Abtretung, die der Arbeitnehmer entgegen einem Verbot vornimmt, ist unwirksam.

Eine Forderung auf Zahlung von Arbeitseinkommen kann gem. § 400 BGB nicht wirksam abgetreten werden, soweit sie unpfändbar ist. Entgegenstehende Vertragsklauseln sind unwirksam. AGB-Klauseln müssen die Beschränkung auf den pfändbaren Lohnbestandteil ausdrücklich enthalten. Gleiches gilt für ähnliche rechtliche Gestaltungen wie eine Inkassozession oder eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung. Sofern der Arbeitgeber entgegen den Unpfändbarkeitsregelungen an den neuen Gläubiger zahlt, besteht der Lohnanspruch des Arbeitnehmers fort (keine leistungsbefreiende Wirkung der Zahlung an den Zessionar).[4] Werden an sich pfändbare Einkommensteile in Ausnahmefällen dem Schuldner auf Antrag[5] pfändungsfrei belassen, so bedeutet dies nicht, dass diese Teile nunmehr auch nicht abgetreten werden könnten. Den für eine Abtretung infrage kommenden Betrag hat der Arbeitgeber selbst festzustellen (Verwendung der Lohnpfändungstabelle).

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