Um eine Übersicherung zu vermeiden, muss die Abtretung eine zeitliche und betragsmäßige Begrenzung enthalten und mittels einer Freigabeklausel und einer Bindung der Offenlegung der Abtretung an die geltenden Verbraucherschutzvorschriften dafür sorgen, dass der kreditnehmende Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt wird.[1] Unangemessen ist es, wenn die Freigabe bei fortschreitender Tilgung von einem Verlangen der Darlehensnehmer abhängt und nicht automatisch erfolgt. Gleiches gilt für eine frühzeitige Offenlegung der Abtretung, wenn der abtretende Arbeitnehmer als Darlehensnehmer mit einem Betrag i. H. v. 2 Raten in Verzug ist, da schon nach § 498 BGB dies erst zulässig ist, wenn Verzug hinsichtlich 2 aufeinander folgender Teilzahlungen eingetreten ist und der ausstehende Betrag 10 % der Gesamtkreditsumme (bzw. 5 % bei Kreditlaufzeit > 3 Jahre) erreicht und zusätzlich der Darlehnsnehmer eine 2-wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages verstreichen lässt.[2]

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