Auch wenn das Gesetz für einen Abtretungsvertrag keine besondere Form vorschreibt, werden Abtretungserklärungen, allein schon aus Beweiszwecken, in aller Regel schriftlich niedergelegt. Zur Wirksamkeit einer Lohnabtretung ist eine Anzeige an den Arbeitgeber nicht erforderlich; maßgebend ist an sich das Datum der Abtretung. Das legt dem Drittschuldner besondere Prüfungspflichten auf. Eine Vorausabtretung muss dem Bestimmtheitsgebot und dem Verbot der Übersicherung genügen. Bestimmtheit ist gegeben, wenn für Dritte aus der Vereinbarung objektiv erkennbar ist, welche Forderung in welcher Höhe abgetreten wird. Weiterhin sind Zweck und Umfang der Abtretung, insbesondere der Rechtsgrund der Forderung und damit zugleich der Abtretung, genau zu bezeichnen, andernfalls ist die Abtretungsvereinbarung unwirksam.[1]

Abfindungsansprüche des Arbeitnehmers werden nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung von einer Entgeltabtretung erfasst.[2] Sofern sich die Abtretung ausdrücklich auch auf Abfindungen bezieht, werden auch insolvenzbedingte Abfindungen erfasst.[3]

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