Ein Arbeitnehmer (abtretungsrechtlich: Zedent) kann seine bestehenden und zukünftig fällig werdenden Lohnansprüche durch eine vertragliche Vereinbarung an Dritte (abtretungsrechtlich: Zessionar, in der Praxis z. B. eine Bank oder ein Versandhändler) abtreten. Typischerweise dient die Abtretung der Sicherung von Zahlungsansprüchen gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber (abtretungsrechtlich: der Drittschuldner) ist an diesem Vertrag nicht beteiligt. Er kann allerdings verlangen, dass ihm eine Abtretungsurkunde vom Arbeitnehmer ausgehändigt wird.[1] Grundsätzlich bleibt die Abtretung auch bei einem Arbeitgeberwechsel wirksam und erfasst auch die Entgeltansprüche beim neuen Arbeitgeber.

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