Unternehmen, die vorübergehend in Litauen tätig sind, unterliegen der litauischen Meldepflicht.
2.3.1 Meldung an das litauische Arbeitsministerium
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Litauen beschäftigt ist, beim litauischen Arbeitsministerium mit einem Entsendeblatt vor Beginn der Tätigkeit gemeldet werden. Hierbei müssen u. a. Angaben
- zum deutschen Unternehmen,
- zum entsandten Arbeitnehmer und
- zur Entsendung in Litauen
gemacht werden.
2.3.2 Keine Meldung
Entsendungen müssen nicht gemeldet werden, wenn der Arbeitnehmer weniger als 30 Tage in Litauen arbeitet. Dies gilt nicht für den Bausektor.
Anrechnung vorheriger Entsendungen
Für die Berechnung des Zeitraumes von 30 Tagen werden vorherige Entsendungen angerechnet.
2.3.3 Meldezeitpunkt
Die Meldung muss grundsätzlich 5 Tage vor Beginn des Arbeitseinsatzes vorliegen. In dringenden Fällen, beispielsweise bei Reparaturen, Installationen oder Ausfällen, ist es ausreichend, wenn die Meldung am ersten Arbeitstag erfolgt.
2.3.4 Bußgelder
Sollte die Meldung nicht erfolgen, können Strafen in Höhe von 160 EUR bis zu 1.460 EUR pro Verstoß erhoben werden.
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