Das Krankenhaus oder der liquidationsberechtigte Arzt kann die Arbeitgeberanteile für die aus den Liquidationseinnahmen anfallenden Sozialversicherungsbeiträge dem Liquidationspool entnehmen. Dies gilt auch dann, wenn keine Vereinbarung getroffen ist, die ausdrücklich eine gesonderte Entnahme der Arbeitgeberanteile aus dem Liquidationspool vorsieht. Dies ergibt sich aus der Wechselwirkung von Arbeitsrecht und dem Beitragsrecht der Sozialversicherung.[1] Insoweit unterscheidet sich der Liquidationspool von einzel- oder tarifvertraglich vereinbartem Bruttoarbeitsentgelt, zu dem der Arbeitgeber seinen Arbeitgeberanteil wirtschaftlich zusätzlich aufzubringen hat.

BAG Rechtsprechung wirkt auf Beitragszahlung und -tragung

Nach Ansicht des BAG ist die arbeitsrechtliche Bestimmung der Bruttovergütung vorrangig zu den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Beitragszahlung und Beitragstragung.[2] Die sozialversicherungsrechtliche Definition von Arbeitsentgelt[3] und die daraus entstehende Konsequenz der Abzüge in einer bestimmten Höhe knüpft an die arbeitsvertraglich festgelegte Vergütung an. Welche Leistungen als Arbeitsvergütung zählen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nur weil ein Dritter Zahlungen erbringt, gelten diese nicht automatisch in genau dieser Höhe als Arbeitsentgelt. Maßgebend ist, was die Beteiligten vereinbaren und was der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben als Bruttoentgelt annehmen durfte.[4] Aus diesen Gründen können die Arbeitgeberanteile dem Liquidationspool entnommen werden und müssen nicht zusätzlich aufgebracht werden.

 
Achtung

Sozialgerichtliche Rechtsprechung weicht von der Auffassung des BAG ab

Abweichend von der BAG-Rechtsprechung hat das Bayerische Landessozialgericht in einem rechtskräftig gewordenen Urteil festgestellt, dass aus hinterlegtem Arbeitsentgelt nicht gleichzeitig die Arbeitgeberanteile finanziert werden können. Denn durch die Entnahme der Arbeitgeberanteile wird der beitragspflichtige Anteil eines hinterlegten Arbeitsentgelts gemindert. Um ein höheres Beitragsaufkommen generieren zu können, dürfen Arbeitgeberanteile nicht aus dem Liquidationspool finanziert werden. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts ist in diesem Zusammenhang bislang nicht getroffen worden.[5]

[2] §§ 28 d ff. SGB IV, §§ 611, 612 BGB.
[5] Bayerisches LSG, Urteil v. 10.12.2009, L 4 KR 331/09.

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