1.8.1 Nachweispflichten

Im Besteuerungsverfahren muss der Arbeitnehmer verschiedene Nachweise erbringen. So sind zur Anrechnung der ausländischen Steuer Nachweise über die Ausübung der Tätigkeit in Liechtenstein und die Dauer des Aufenthalts zu führen.[1] Dies können z. B. Stundenkalender, Terminpläne oder Reisekostenabrechnungen sein.

Zudem hat der Arbeitnehmer die Besteuerung in Liechtenstein nachzuweisen.[2] Dies ist jedoch erst im Veranlagungsverfahren erforderlich, noch nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren.[3]

1.8.2 Lohnsteuerabzugsverfahren

Der inländische Arbeitgeber ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.[1] Inländischer Arbeitgeber ist dabei insbesondere ein Arbeitgeber, der im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat.[2]

Da Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA besteuert, werden der Lohnsteuerabzug und die Veranlagung grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen durchgeführt.

Die Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgt erst im Veranlagungsverfahren, also im Rahmen einer Antrags- oder einer Pflichtveranlagung. Hierdurch kann es zu einer zumindest zeitweiligen Doppelbesteuerung kommen.

1.8.3 Freibetrag

Um eine zeitweilige Doppelbesteuerung zu vermeiden, kann der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfinanzamt[1] einen Antrag auf Bildung eines Freibetrags für das Lohnsteuerabzugsverfahren stellen. Der Freibetrag beträgt das 4-Fache der voraussichtlich abzuführenden ausländischen Abzugsteuer.[2] Für den Antrag muss der Arbeitnehmer durch geeignete Unterlagen glaubhaft machen, dass der Steuerabzug in Liechtenstein bereits vorgenommen wurde oder mit ihm zumindest ernsthaft zu rechnen ist, z. B. durch eine Bestätigung des Arbeitgebers. Der Freibetrag gilt für längstens 2 Kalenderjahre[3] und ist im Lohnkonto aufzuzeichnen.[4] Der Arbeitgeber darf die Ermittlung der Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (permanenter Lohnsteuerausgleich) und den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen.[5]

1.8.4 Einkommensteuerveranlagung

Wird ein Freibetrag gebildet, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei seinem Wohnsitzfinanzamt eine Steuererklärung abzugeben und eine Veranlagung durchzuführen.[1]

[1] § 25 Abs. 1, 3, § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG; § 56 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b EStDV. Dies gilt, wenn die positive Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte mehr als 410 EUR beträgt (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

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