Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Liechtenstein für einen weder in Deutschland noch in Liechtenstein ansässigen Arbeitgeber aus, gilt das Gleiche wie bei dem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber. Entscheidend ist lediglich, ob der Arbeitgeber in Liechtenstein ansässig ist.[1] Ist dies nicht der Fall, ist es unerheblich, ob er in Deutschland oder in einem anderen Staat ansässig ist. Es kommt also auch in letzterem Fall darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist erfüllt.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeber aus einem anderen Staat

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Schweden ansässigen Arbeitgeber ist A mehrere Monate lang in Liechtenstein tätig.

Ergebnis: Anzuwenden ist hier das DBA Deutschland-Liechtenstein, da A in Deutschland ansässig ist und seine Tätigkeit in Liechtenstein ausübt. Auf die Ansässigkeit des Arbeitgebers kommt es nicht an, da er nicht in Liechtenstein ansässig ist. Für die Frage der uneingeschränkten Besteuerung oder Steueranrechnung in Deutschland ist daher die 183-Tage-Frist des DBA Deutschland-Liechtenstein anzuwenden.

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