Entscheidungsstichwort (Thema)

sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

 

Verfahrensgang

AG Rosenheim (Beschluss vom 09.12.2004; Aktenzeichen 2 M 24948/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.12.2005; Aktenzeichen VII ZB 57/05)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom09.12.2004 insoweit abgeändert, als die Schuldnerin dem Gläubiger über die bereits festgesetzten Kosten in Höhe von 103,65 EUR hinaus weitere 746,56 EUR zuzüglich 5 % Zinsen seit 04.01.2004 zu erstatten hat.

2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 746,56 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Gläubiger vollstreckt gegen die Schuldnerin aus einem Urteil des Landgerichts Traunstein vom 06.02.2001, Az. 6 S 2227/00. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung der titulierten Forderung hat der Gläubiger unter anderem die Gehaltsansprüche der Schuldnerin gegen die … bei welcher die Schuldnerin beschäftigt war, pfänden lassen (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 10.07.2002, Az. 2 M 23207/02).

Der Gläubiger hat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten gegen die … vor dem Arbeitsgericht Rosenheim Klage auf Zahlung von nicht an den Gläubiger abgeführtem Arbeitslohn, von verschleiertem Arbeitslohn nach § 850 h Abs. 2 ZPO sowie von einer ebenfalls nicht ausbezahlten Abfindung erhoben (Az. 4 Ca 2160/03). Ferner hat der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in verschiedene Vermögensgegenstände der Schuldnerin eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 06.02.2001 beantragt.

Mit Schriftsatz vom 02.10.2004 hat der Gläubigervertreter beim Amtsgericht Rosenheim Kostenfestsetzung gegen die Schuldnerin gemäß § 788 Abs. 1 ZPO in Höhe von 844,61 EUR beantragt. Diesem Antrag lagen zum einen die für die Beantragung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung entstandenen Kosten in Höhe von 98,05 EUR, zum anderen die im Rahmen des Klageverfahrens gegen die … vor dem Arbeitsgericht Rosenheim entstandenen Kosten in Höhe von 746,56 EUR zugrunde. Wegen der Einzelheiten des Antrags wird verwiesen auf Bl. 1/3 d.A.

Die Schuldnerin wurde vom Amtsgericht gehört. Sie verweist in ihrem Schreiben vom 10.10.2004 auf einen Vergleich vor dem Amtsgericht Rosenheim vom 12.09.2004, in welchem festgelegt worden sei, dass sie keine weiteren Kosten zu tragen habe.

Der Gläubigervertreter erwiderte hierauf in seinem Schriftsatz vom 13.11.2004, dass in dem von der Schuldnerin genannten Vergleich lediglich die Zwangsvollstreckung gegen die …, deren Geschäftsführerin die Schuldnerin ist, erledigt worden sei. Der Vergleich habe nicht die persönlichen Schulden der Schuldnerin und die Zwangsvollstreckung hieraus betroffen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.12.2004 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Rosenheim die von der Schuldnerin an den Gläubiger zu erstattenden Kosten auf 103,65 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Im Übrigen wurde dem Antrag des Gläubigers vom 02.10.2004 nicht entsprochen. In den Gründen führt der Rechtspfleger aus, dass nur die Gebühren und Auslagen für den Antrag auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 06.02.2001 erstattungsfähig seien. Die durch das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Rosenheim ausgelösten Kosten seien hingegen nicht als Kosten der Zwangsvollstreckung im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104, 788 ZPO festsetzbar.

Gegen diesen Beschluss, der dem Gläubigervertreter am 27.12.2004 zugestellt wurde, hat dieser mit Schriftsatz vom 31.12.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Kosten des arbeitsgerichtlichen Prozesses nicht festgesetzt wurden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass auch Kosten eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht, welche der Einziehung gepfändeten Arbeitseinkommens dienen, nach § 788 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig seien und verweist diesbezüglich auf umfangreiche Rechtsprechungsnachweise.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Traunstein zur Entscheidung vorgelegt.

Die Schuldnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf Bl. 16/29 und 30/31 d.A. wird diesbezüglich verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts im Kostenfestsetzungsverfahren ist gemäß § 788 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde vom 09.12.2003 wurde rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt. Nachdem der Gläubiger die Festsetzung der durch den Prozess vor dem Arbeitsgericht ausgelösten Kosten in Höhe von 746,56 EUR begehrt, ist der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO erreicht. Die sofortige Beschwerde ist somit zulässig.

2. Sie ist auch begründet. Das Amtsgericht durfte die Festsetzung der Kosten nicht mit der angeführten Beg...

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