Das Istentgelt erhöht sich außerdem um Entgelte, die der Arbeitnehmer aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld (neu) aufgenommenen Erwerbstätigkeit erzielt.[1] Als Erwerbstätigkeit sind z. B. ein Minijob, eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit denkbar.

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung des Einkommens bei neu aufgenommenem Minijob

Ein Arbeitnehmer verdient wegen Kurzarbeit in seiner Hauptbeschäftigung statt 3.600 EUR brutto aktuell nur 2.000 EUR brutto monatlich. Er nimmt zur Einkommensaufbesserung nach Beginn der Kurzarbeit einen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber auf und verdient dort 538 EUR monatlich.

Im Anspruchsmonat wird damit als Istentgelt (tatsächlich erzieltes Entgelt) das in der Hauptbeschäftigung erzielte Entgelt von 2.000 EUR brutto zzgl. des Entgelts aus dem Minijob von 538 EUR zugrunde gelegt. Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ergibt sich damit in dem Monat ein Entgeltausfall von 1.062 EUR (3.600 EUR ./. 2.538 EUR).

Eine Hinzurechnung des Entgelts erfolgt nicht, wenn die Erwerbstätigkeit bereits vor Beginn des Kurzarbeitergeldbezugs ausgeübt worden ist. Dieses Einkommen bleibt gänzlich anrechnungsfrei. Dies gilt nach Auslegung der Bundesagentur für Arbeit auch dann, wenn sich das Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erhöht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge