Mit der Leistung sollen leistungsberechtigte minderjährige Kinder die Möglichkeit der Teilhabe an den gesetzlich bestimmten Aktivitäten erhalten. Darunter fallen

  • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel (z. B. Sportvereine), Kultur und Geselligkeit (z. B. Theater- oder Karnevalsvereine). Möglich sind hier auch Beiträge zum Babyschwimmen oder zu Schwimmkursen für Kleinkinder.
  • Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung. Hauptanwendungsfall ist der Musikunterricht und
  • die Teilnahme an Freizeiten, insbesondere in den Schulferien.

Sofern Aufwendungen entstehen, wird eine Pauschale in Höhe von 15 EUR als Bedarf berücksichtigt. Die Pauschale soll sowohl die Mitgliedsbeiträge als auch Materialkosten oder Fahrtkosten umfassen.

Neben der Berücksichtigung der Pauschale können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an den genannten Aktivitäten entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese Aufwendungen aus der Pauschale oder dem Regelbedarf zu bestreiten. Beispielsweise können zusätzliche Leistungen erbracht werden, wenn der Mitgliedsbeitrag zu einem Sportverein bereits nicht vollständig aus der Pauschale von 15 EUR gezahlt werden kann und zusätzlich Aufwendungen für die notwendige Ausstattung entsteht (Schläger, Schuhe usw.). In diesem Fall sind die weiteren Kosten zu übernehmen, die nicht zumutbar aus der pauschale oder dem Regelbedarf bestritten werden können. Das ist insbesondere bei Fahrtkosten genau zu prüfen.

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