Der Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen wird für vollstationär versorgte Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 mit zunehmender Dauer der vollstationären Pflege schrittweise reduziert. Eine finanzielle Überforderung soll damit vermieden werden.

Der Leistungszuschlag wird vom zuzahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen berechnet und beträgt

  • 15 % bis einschließlich 12 Monaten,
  • 30 % von mehr als 12 Monaten,
  • 50 % von mehr als 24 Monaten und
  • 75 % von mehr als 36 Monaten.[1]
 
Wichtig

Eigenanteile des Pflegebedürftigen

Pflegebedürftige haben die Kosten über dem Pauschbetrag/Leistungszuschlag, für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten selbst zu tragen. Das Pflegeheim kann neben diesen Vergütungen noch sog. Zusatzleistungen für

  • besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung (z. B. Einzelbelegung seines Doppelzimmers) sowie
  • zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen (z. B. Friseur)

vereinbaren.[2]

 
Praxis-Beispiel

Kostenübernahme vollstationäre Pflege/Leistungszuschlag

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 3) lebt seit 1.2.2024 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Die Pflegevergütung beträgt monatlich 3.016,63 EUR und die Investitionskosten sowie Kosten für Unterkunft/Verpflegung 1.354,91 EUR.

Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der vollstationären Pflege 1.262 EUR und der Pflegebedürftige erhält einen Leistungszuschlag aus der Differenz von 1.754,63 EUR ab

  • 1.2.2024 i. H. v. 15 % = 263,19 EUR,
  • 1.2.2025 i. H. v. 30 % = 526,39 EUR*
  • 1.2.2026 i. H. v. 50 % = 877,32 EUR* und
  • 1.2.2027 i. H. v. 75 % = 1.315,97 EUR*.

*wenn sich an den Verhältnissen nichts ändert

Der Pflegebedürftige hat jeweils die Differenz i. H. v. 1.491,44 EUR bzw. 1.228,24 EUR bzw. 877,31 EUR bzw. 438,66 EUR sowie die Investitionskosten und Kosten für Unterkunft/Verpflegung i. H. v. 1.354,91 EUR zu zahlen.

 
Hinweis

Pflegebedürftige mit Sondennahrung

Pflegebedürftige, die von der gesetzlichen Krankenkasse finanzierte Sondennahrung erhalten, müssen die Vergütung für Verpflegung nicht zahlen.[3]

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