Pflegebedürftige haben auf Antrag Anspruch auf einen Zuschuss zu Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (Wohnung des Pflegebedürftigen oder Haushalt, in dem er aufgenommen wird) bis zu 4.000 EUR. Die Pflegekasse zahlt diesen Zuschuss zu verschiedenen Maßnahmen der Wohnungsanpassung, z. B.

  • Einbau von Treppenlift oder Aufzug,
  • Türverbreiterung,
  • fest installierte Rampen,
  • individuelle Liftsysteme im Bad,
  • motorisch betriebene Absenkung von Küchenhängeschränken,
  • Austausch der Badewanne durch eine Dusche.[1]

Der Zuschuss wird je Maßnahme gewährt – dabei sind alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Gewährung erforderlich sind, als eine Verbesserungsmaßnahme zu werten. Ein wiederholter Zuschuss kann erst gewährt werden, wenn sich die Pflegesituation ändert.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den Kosten der Maßnahme und der Einkommenssituation des Pflegebedürftigen. Als Kosten der Maßnahme werden z. B.

  • Materialkosten (auch bei Ausführung durch Nichtfachkräfte),
  • Arbeitslohn und
  • ggf. Gebühren (z. B. für Genehmigungen)

berücksichtigt. Haben Angehörige, Nachbarn oder Bekannte die Maßnahmen ausgeführt, sind die tatsächlichen Aufwendungen (z. B. Fahrkosten, Verdienstausfall) zu berücksichtigen.

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