Nach der Pauschalierungsvorschrift sind Aushilfskräfte begünstigt,

  • die für die Ausführung von nicht ganzjährig anfallenden Arbeiten beschäftigt werden und
  • deren Beschäftigungsdauer längstens 180 Tage im Kalenderjahr beträgt.

Eine Dauerbeschäftigung ist nicht begünstigt. Deshalb sollte mit dem Arbeitnehmer ein Dienstverhältnis für eine im Voraus bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer abgeschlossen werden.

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