Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen [Bis 30.06.2013: oder Dienstgängen] [2] anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 7[3] [Bis 30.06.2013: § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 8] oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.
[2] Gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.
[3] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.

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