Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründete Entschädigungsklage wegen Benachteiligung bei Stellenbewerbung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Nichtbeantwortung einer Stellenbewerbung kann in Verbindung mit anderen Indizien eine Indiztatsache für eine Diskriminierung i. S. des § 1 AGG darstellen. Die Angabe, es werde in einem "dynamischen Team" gearbeitet, stellt ohne weitere Zusätze wie Altersangabe oder "jung" nicht einen Hinweis auf eine Altersdiskriminierung dar.

 

Normenkette

AGG §§ 1, 15 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 12.06.2012; Aktenzeichen 6 Ca 103/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12.06.2012 - 6 Ca 103/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Klägerin eine Diskriminierungsentschädigung wegen Nichtberücksichtigung von Bewerbungen zusteht.

Die Klägerin ist 1961 in Russland geboren. Sie hat dort am Institut für Gerätebau und Luftfahrt in L. ein Studium der Fachrichtung elektronischer Rechenmaschinen absolviert und am 22.02.1984 mit der Qualifikation einer Systemtechnik-Ingenieurin abgeschlossen. Diese Ausbildung ist gemäß Anerkennungsbescheinigung vom 15.02.1999 des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein (Bl. 49) einem an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland durch Diplomprüfung abgeschlossenen Studium der Fachrichtungsinformatik insgesamt gesehen gleichwertig. Sie ist in der Programmiersprache C++ ausgebildet worden. In Deutschland war sie einige Jahre in ihrem Ausbildungsberuf tätig. Seit dem Jahr 2003 ist sie arbeitslos.

Die Klägerin bewarb sich über das Stellenportal Stepstone auf drei oder vier zeitlich folgende Ausschreibungen der Beklagten als Softwareprogrammiererin. Dabei erinnerte sie anlässlich der vierten Ausschreibung lediglich an ihre frühere Bewerbung. Die Klägerin erhielt keinen positiven Bescheid. In der Stellenausschreibung für "Java Software Ingenieure (m/w)" Anlage A1 bis A3 (Bl. 5 ff. d.A.) verlangte die ausschreibende Beklagte zu 1 oder zu 2 u.a. ausgezeichnete Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift sowie gute Kenntnisse u.a. in bestimmten Softwarebereichen, die konkretisiert wurden, und ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Das u.a. genannte Softwareprodukt Java hat die Klägerin in ihren früheren Tätigkeiten nicht verwendet.

Mit ihrer am 18.11.2011 beim Arbeitsgericht Hamburg erhobenen Klage, die an das Arbeitsgericht Lübeck verwiesen worden ist, hat die Klägerin von beiden Beklagten eine Entschädigung i.H.v. 18.000 EUR wegen Diskriminierung gefordert und Feststellung begehrt, dass Nichtbeantwortung einer Bewerbung im Laufe eines Jahres einer Absage gleich und Indiz für Diskriminierung sowie dass die Nichtbeantwortung einer Bewerbung auch auf Anfrage einer Absage gleich und Indiz für Diskriminierung sei.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten grenzten sie systematisch aus. Sie sei wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer ausländischen Herkunft diskriminiert worden. Für Geschlecht und Alter hat sie auf die Üblichkeiten in der Softwarebranche verwiesen. Weiter hat sie vorgetragen, aus der Forderung nach hervorragenden Deutsch- und Englischkenntnissen werde deutlich, dass die Beklagten sie wegen ihrer Herkunft diskriminierten. Hierbei handele es sich jedenfalls um ein entsprechendes Indiz. Denn die geforderten Sprachkenntnisse seien geeignet, Personen nicht-deutscher und nicht-englischer Herkunft zu benachteiligen. Anlässlich ihrer Einbürgerung in Deutschland habe sie "gute Deutschkenntnisse" bescheinigt erhalten, was die höchste mögliche Bewertung darstelle. Mehr könne sie nicht nachweisen. Sie sei für die Bewerbung nicht in Betracht gezogen worden, weil sie nicht "ausgezeichnete" Kenntnisse habe nachweisen können. Auch die Forderung nach englischen Sprachkenntnissen sei diskriminierend. Englische Kollegen der Klägerin in einem früheren Arbeitsverhältnis seien besser bezahlt worden und auch viel freundlicher behandelt worden als die Klägerin.

Wegen ihres Informatik-Diploms sei sie objektiv für jede Stelle geeignet, die im Softwarebereich ausgeschrieben werde. An der Ernsthaftigkeit ihrer Bewerbung bestehe nicht Zweifel. Es handele sich regelmäßig um Stellen aus ihrem eigenen Fachbereich. Sie habe praktisch mit C++ gearbeitet und habe theoretische Kenntnisse auch in der aus C++ entwickelten Programmiersprache Java. Deshalb sei es ihr sofort möglich, in Java zu programmieren.

Die Weigerung der Beklagten, Informationen über den eingestellten Bewerber zu erteilen, sei ein Indiz für eine Diskriminierung.

Beide Beklagte seien als Gesamtschuldner verpflichtet. Ausweislich der Anzeige seien beide für das Bewerbungsverfahren zuständig gewesen.

Die Beklagten haben vorgetragen, die Bewerbungen der Klägerin seien nicht erfolgreich gewesen, weil die Klägerin nicht die fachliche Eignung aufweise. Insbesondere fehle ihr praktische Erfahrung in der Programmierung mit Jav...

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