Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzug. Arbeitsleistung, anbieten. Beweislast. Schwarzgeld. Schwarzgeldvereinbarung. Beweislast

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Darlegungs- und Beweislast für eine Schwarzgeldabrede obliegt auch im Falle eines Verstoßes gegen die zwingenden Vorschriften des Nachweisgesetzes dem sich auf die Abrede berufenden Arbeitnehmer.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG geht wie der Urlaubsanspruch selbst nach § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Übertragungszeitraumes unter, wenn er nicht zuvor geltend gemacht wurde.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 615, 293 ff; BUrlG § 7 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 05.10.2004; Aktenzeichen 5 Ca 172/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 05.10.2004 – 5 Ca 172/04 – und die weitergehende Klage werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um rückständige Vergütungsbestandteile.

Der Kläger war ab Ende 1999 bei dem Beklagten auf Montage beim Einbau von Fenstern beschäftigt. Er erhielt dort zuletzt für die Ausübung dieser Tätigkeit einen Tagessatz von 76,80 Euro. Dieses Arbeitsverhältnis haben die Parteien anfangs des Jahres 2003 beendet.

Mit Wirkung vom 02.06.2003 hatten die Parteien ein neues Arbeitsverhältnis für die gleiche Tätigkeit wie zuvor auch begründet. Allerdings wurde der bisherige Tagessatz auf 85,30 Euro angehoben. Im Oktober 2003 leistete der Beklagte an den Kläger Barzahlungen in Höhe von zwei Mal 100,– Euro, im November in Höhe von 100,– Euro und im Dezember in Höhe von 50,– Euro.

Der Kläger, der vom Betriebssitz des Beklagten etwa 4 bis 5 Kilometer entfernt wohnt, wurde an seinem Wohnort abgeholt und zu den verschiedenen Baustellen mitgenommen. Dabei wurde jeweils mündlich abgeklärt, wann der Kläger abgeholt wird. Nach einer vorausgegangenen Urlaubs- oder Krankheitszeit haben die Parteien telefonisch den Abholzeitpunkt abgesprochen.

Der Kläger war in der Zeit vom 05.12. bis 23.12.2003 arbeitsunfähig erkrankt. In einem Telefonat teilte der Beklagte dem Kläger am 17.12.2003 mit, er fahre nun bis zum Jahresende in Urlaub. Mit Schreiben vom 13.12.2003 hatte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 15.01.2004 gekündigt.

Während des ersten Arbeitsverhältnisses hatte der Beklagte an den Kläger zusätzliche Leistungen in bar ausbezahlt, die in der Abrechnung nicht erschienen sind. Diese bezeichnet der Kläger als Prämien, während der Beklagte von Spesen spricht. Sie waren höhenmäßig nach der täglichen Arbeitszeit gestaffelt.

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger eine Reihe von Zahlungsansprüchen gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Erstinstanzlich hat er – soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse – u. a. Prämienzahlungen für Überstundenleistungen in der Zeit von Juni bis Dezember 2003 in einer Gesamthöhe von 2060,– Euro, abzüglich geleisteter Barzahlungen in Höhe von 350,– Euro, also noch 1.710,– Euro verfolgt sowie einen Lohnanspruch für den Monat Januar 2004 in Höhe von 938,30 Euro. Im Berufungsverfahren hat er die Klage um einen Urlaubsabgeltungsanspruch aus seinem Resturlaub aus dem Jahre 2003 erweitert.

Der Kläger hat gegenüber dem Arbeitsgericht vorgetragen:

Der Beklagte habe ihm stets während der Dauer des ersten Arbeitsverhältnisses steuerfrei und ohne Abrechnung Prämienzahlungen geleistet. Diese Prämien wurden nicht nur an ihn, sondern in gleicher Weise auch an fünf weitere Arbeitnehmer bezahlt, die während dieser Zeit beim Beklagten beschäftigt waren. Bei Neubegründung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung vom 02.06.2003 sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass diese Prämien in gleicher Weise an ihn bezahlt werden. Wenngleich er bei seiner Neueinstellung einen höheren Tagessatz erhalten habe, sei nie vereinbart gewesen, dass damit die Prämien entfielen. Damit wäre für ihn eine Schlechterstellung eingetreten. Er habe ab Juni eine Lohnerhöhung erhalten als Gegenleistung dafür, dass er Arbeiten eines Vorarbeiters beim Beklagten verrichtet habe. Auch in der Zeit ab Juni 2003 habe der Beklagte an alle übrigen Arbeitnehmer – in gleicher Weise wie vorher – diese Prämienzahlungen geleistet (Beweis: Zeugnis dieser Arbeitnehmer).

Auch ab Anfang des Jahres 2004 habe er stets vor seiner Wohnung auf der Straße gewartet, bis ihn der Beklagte in dem Kraftfahrzeug mitgenommen habe. Dort sei der Beklagte jedoch nicht erschienen. Er, der Kläger, habe mehrfach vergeblich versucht, den Beklagten telefonisch zu erreichen, um die täglichen Abfahrtszeiten in Erfahrung zu bringen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn Bruttolohn in Höhe von 3.096,20 Euro sowie brutto wie netto 1.710,– Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 14.01.2004 zu zahlen.

Den Beklagten zu verurteilen, an ihn die Lohnsteuerkarten 2002, 2003 und 2004 auszuhändigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuwe...

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