Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründete Schadensersatzklage einer Erzieherin wegen Auflösungsverschuldens und Persönlichkeitsrechtsverletzung bei zumutbaren Maßnahmen der Arbeitgeberin zum Abbau von Spannungen am Arbeitsplatz

 

Leitsatz (amtlich)

Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, mit welchen Maßnahmen er auf einen eskalierten Arbeitsplatzkonflikt reagiert. Das Angebot einer Team-Supervision stellt bei objektiver Betrachungsweise eine geeignete und angemessene Maßnahme dar, um einen Konflikt zu lösen.

 

Normenkette

AGG § 12; BGB § 628 Abs. 2, § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 02.08.2013; Aktenzeichen 4 Ca 2325/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 2. August 2013, Az.: 4 Ca 2325/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine Abfindungszahlung als Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens sowie eine Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung schuldet.

Die 1975 geborene Klägerin war vom 18.08.1997 bis zum 30.06.2013 in der Kindertagesstätte der beklagten Kirchengemeinde als Erzieherin angestellt. Im März 2012 wurde Frau R. (R.), eine Arbeitskollegin der Klägerin (J.), zur Leiterin der Kindertagesstätte befördert. In der Folgezeit kam es zu verschiedenen Konflikten. Seit 16.10.2012 war die Klägerin bis zum 30.06.2013 ununterbrochen arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Mit Anwaltschreiben vom 12.11.2012 erteilte die Klägerin der Beklagten eine Abmahnung, die ua. folgenden Wortlaut hat:

"... Wegen den fünf oben aufgeführten Vorfällen wird Ihnen hiermit eine Abmahnung erteilt. Sie werden dringend aufgefordert, Ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen und Frau R. anzuweisen, sich in Zukunft mit äußerster Korrektheit gegenüber Frau J. zu verhalten.

Notfalls muss das "Paar" R./ J. räumlich durch Versetzung getrennt werden. Kommen Sie Ihrer Fürsorgepflicht nicht nach, wiederholen sich also Vorfälle dieser Art, so ist meine Mandantin berechtigt gemäß § 626 II das Arbeitsverhältnis zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen. Da Frau J. seit 1997 bei Ihrer Einrichtung ist und das monatlich durchschnittliche Bruttogehalt € 3.250 beträgt, würde sich dieser Schadenersatz auf € 24.375 belaufen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist meine Mandantin aufgrund des beschriebenen Arbeitskonfliktes krankgeschrieben und muss psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen.

Diese Angriffe stellen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Art. 1 GG dar. Es ist eine Entschädigung zu zahlen, die so hoch und abschreckend ist, dass sich Vorfälle der beschriebenen Art in Zukunft nicht wiederholen.

Ohne Beschränkung wird ausdrücklich dieser Betrag mit € 10.000,00 benannt. Bitte erklären Sie bis spätestens 20.11.2012, dass Sie die Rechte meiner Mandantin schützen und diesen Entschädigungsbetrag zahlen werden.

..."

Mit Anwaltsschreiben vom 19.11.2012 wies die Beklagte den Vorwurf, sie habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, zurück. Die Zahlung einer Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts lehnte sie ab. Daraufhin kündigte die jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.11.2012 zum 30.06.2013. Sie führt ua. aus:

"... Das Schreiben Ihrer Rechtsanwälte vom 19.11.2012 liegt mir vor.

In diesem Schreiben haben Sie sich geweigert, Schutzmaßnahmen zu Gunsten meiner Mandantin zu ergreifen und damit erneut gegen Ihre Fürsorgepflicht verstoßen. Sie haben daher einen wichtigen Grund im Sinne des § 628 Abs. 2 BGB geschaffen.

Unter Bezugnahme auf die beigefügte Originalvollmacht erkläre ich hiermit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses fristgemäß zum 30.06.2013.

Nach der Entscheidung des BAG vom 22.04.2004, Az. 8 AZR 269/03, sind Sie verpflichtet, Schadenersatz nach den Grundsätzen der §§ 9,10 KSchG zu leisten.

Meine Mandantin ist seit dem 18.08.1997 in Ihren Diensten. Der Schadenersatz bemisst sich nach der Formel 7,5 * 2.950, mithin beläuft er sich auf eine Summe von € 22.125.

Darüber hinaus bleibt der Anspruch der Frau J. auf eine Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes in Höhe von € 10.000 erhalten.

..."

Mit am 17.12.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin Klage. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 02.08.2013 (dort Seite 2-9) Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie Entschädigung iHv. € 22.125,00 brutto zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz iHv. € 10.000,00 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage mit Urteil vom 02.08.2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz,...

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